Zwei zusätzliche Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabenentrichtung ab 1. Jänner 2002, Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und verlängerte Antragsfrist für Herabsetzung

Die Neuregelung betrifft alle Abgabenansprüche (ausgenommen Nebengebühren), die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Unmittelbar betroffen sind davon bereits die ersten Steuervorauszahlungen, die das Jahr 2002 betreffen (z.B. Einkommensteuervorauszahlung 1. Vierteljahr 2002 per 15. Februar 2002) sowie Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2002 fällig am 15. März 2002. Allgemeines Die Verhängung eines Säumniszuschlages

2002-02-01T01:00:00+01:00Februar 2002|

Folgen des Zahlungsverzuges im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie bei den Gemeindeabgaben

Vorausgeschickt sei, dass zwischen Fälligkeit (Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit) und Entrichtungszeitpunkt zu unterscheiden ist. Säumnisfolgen werden durch verspätete Entrichtung ausgelöst. Im folgenden werden die Sanktionen für die verspätete Entrichtung behandelt. Steuerrecht Der Entrichtungszeitpunkt für vorgeschriebene Steuern ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen. Für Selbstbemessungsabgaben ist er im Gesetz geregelt (z.B.

2002-02-01T01:00:00+01:00Februar 2002|

Neue Methoden der Betriebsprüfung

Die EDV ist auf dem Prüfungssektor stark im Vormarsch. So sollen ab dem Jahr 2003 alle Betriebsprüfer mit entsprechenden Geräten und entsprechender Prüfungssoftware ausgerüstet werden. Die Prüfer werden in Zukunft in der Lage sein, sämtliche Daten der Buchhaltung als einzelne Datensätze in seine EDV zu übernehmen. Dies deshalb, da alle

2002-01-11T01:00:00+01:00Januar 2002|

Euro – Rundungsvorschrift im Abgabenrecht

Die bisherige Rundungsvorschrift erlaubte eine Rundung auf volle Schillingbeträge. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2002 verschärft. § 204 (1) BAO (Bundesabgabenordnung) gültig ab dem 01.01.2002 Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter

2002-01-11T01:00:00+01:00Januar 2002|

Familienförderung im Steuer- und Arbeitsrecht

Gesetzliche Grundlagen Ab 1. Jänner 2002 tritt das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in Kraft, auf Grund dessen das Karenzgeld vom Kinderbetreuungsgeld (KBG) abgelöst wird. Auf Grundlage des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) erfolgt die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Mehrkinderzuschlages und nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) die Auszahlung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages. Für die Übergangszeit ist

2002-01-01T01:00:00+01:00Januar 2002|

Signifikante rechtswirksame EURO-Werte ab 1. Jänner 2002

Einkommenssteuer EUR ATS Pendlerpauschale bis 20 km 210,– 2.880,– bis 40 km 840,– 11.520,– bis 60 km 1.470,– 20.160,– über 60 km 2.100,– 28.800,– Werbungskostenpauschale 132,– 1.800,– Sonderausgaben: Pauschale 60,– 819,– Topf-Sonderausgaben 2.920,– 40.000,– Erhöhung (mind. 3 Kinder) 1.460,– 20.000,– Einschleifregelung ab 36.400,– 500.000,– Entfall der Sonderausgaben ab 50.900,– 700.000,–

2002-01-01T01:00:00+01:00Januar 2002|

Wichtige Termine und Neuerungen 2002

1. Jänner EURO-Einführung: Rechnungswesen nur in EURO Bargeld in EUR und ATS Briefmarken in EUR und ATS bis 30. 6. 2002 Abschaffung der Stempelmarken und Freistempelabdrucke E-Commerze-Gesetz zwei zusätzliche Säumniszuschläge im Steuerrecht Nur mehr das Lohnsummenverfahren zulässig für ASVG-Beiträge Kinderbetreuungsgeld Novelle zu AschG – generelles Rauchverbot in Büros möglich Gewährleistung

2002-01-01T01:00:00+01:00Januar 2002|

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines in den Lohsteuerrichtlinien 1999 (Rz. 77) festgelegten Freibetrages von ATS 2.550 jährlich lohnsteuerfrei. Die Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Bis zu dieser Wertgrenze können auch Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) nach den LStR 1999 (Rz. 80)

2001-12-13T01:00:00+01:00Dezember 2001|

Vierte Senkung der Leitzinsen im Jahre 2001

3,25% ab 9. November 2001 Zinssätze in Österreich: Ab 9. November 2001: Basiszinssatz 2,75% Anspruchszinsen 4,75% Stundungszinsen 6,75% Aussetzungszinsen 3,75% Arbeitsrechtl. Forderungen 8,75% Referenzzinssatz 4,50% Spitzenrefinanzierungsfazilität 4,25% Einlagefazilität 2,25% Ab 1. Jänner 2002: Verzugszinsen nach ASVG und GSVG 7,21% (für 2001 8,40%)

2001-12-01T01:00:00+01:00Dezember 2001|

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 — IV. Vorschau auf 2002

IV. Vorschau auf 2002 1. Änderung des Gebührengesetzes ab 1. Jänner 2002 Die Abschaffung der Stempelmarken führt zur Gebührenfreiheit von Vollmachten, nicht amtlichen Zeugnissen (Dienstzeugnis) sowie der Bogengebühren auf Urkunden von bestimmten Rechtsgeschäften. Weiters sind alle Eingaben bei Verwaltungs- und Zollbehörden (Stundungs-, Raten- und Nachsichtsansuchen sowie im Verwaltungsstrafverfahren) gebührenfrei. 2.

2001-12-01T01:00:00+01:00Dezember 2001|
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