Vom Freibetrag für investierte Gewinne zum Gewinnfreibetrag
Mit 1.1.2010 erfolgt durch die Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) und durch die gleichzeitige Streichung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) eine Vereinfachung steuerlicher Begünstigungen. Der „neue“ Gewinnfreibetrag ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart für alle natürlichen Personen anwendbar, welche betriebliche Einkünfte erwirtschaften. Übersteigt der Gewinn