Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines
in den Lohsteuerrichtlinien 1999 (Rz. 77) festgelegten Freibetrages von ATS
2.550
jährlich lohnsteuerfrei. Die Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben.
Bis zu dieser Wertgrenze können auch Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen
der Goldwert im Vordergrund steht) nach den LStR 1999 (Rz. 80) steuerfrei zugewendet
werden.


Bei Warengutscheinen von Einkaufszentren oder Einkaufsgemeinschaften ist ein
Vorsteuerabzug nicht möglich, da weder der tatsächlich liefernde Unternehmer
noch die zu erbringende Lieferung oder Leistung fest steht.


Steuerliche Beurteilung der Abgabe von Euro-Startpaketen an Mitarbeiter


1. Dürfen Startpakete (für Konsumenten) als (Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter
weitergegeben werden?


(BMF) – Startpakete (für Privatpersonen) dürfen aus der Sicht des Finanzministeriums
selbstverständlich als (Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeiter weitergegeben werden.


2. Wie werden diese Geschenke steuerlich behandelt?


2.1 Erfolgt eine Versteuerung als Geldwert oder als Ware?


Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sind der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme
an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen
von der Einkommensteuer befreit, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen
und der Sachzuwendungen angemessen sind. Die Lohnsteuerrichtlinien 1999 definieren
die Angemessenheit für empfangene Sachzuwendungen mit ATS 2.550 jährlich; außerdem
ist für die Steuerfreiheit keine besondere Betriebsfeier erforderlich, die Verteilung
von Sachzuwendungen gilt bereits als Betriebsveranstaltung (Rz. 78 ff. LStR
1999).


Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen handelt es sich bei
einer noch im Jahr 2001 erfolgten Übergabe von Startpaketen (z. B. zu Weihnachten)
um keine Sachzuwendung, weil die weitergegebenen Euro-Münzen bereits kurze Zeit
nach der Zuwendung als Bargeld verwendet werden können bzw. dürfen.


2.2 Gibt es eine Möglichkeit der Umsatzsteuerrückvergütung?


Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. b UStG 1994 sind die Umsätze und die Vermittlung
der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerfrei; dies gilt nicht,
wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes
umgesetzt werden. Die in den Euro-Startpaketen enthaltenen Euro-Münzen sind
gemäß § 1 des Eurogesetzes ab 1. Jänner 2002 gesetzliche Zahlungsmittel. Es
bestehen keine Bedenken, wenn die Umsatzsteuerfreiheit des § 6 Abs. 1 Z 8 lit.
b UStG 1994 auf die Umsätze von Euro-Münzen bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet
wird. (BMF v. 10. April 2001)

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