Versicherungspflicht eines Arztes infolge Beschäftigung bei einem Standeskollegen
Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unterliegt der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wenn die Voraussetzungen persönlicher Abhängigkeit vorliegen. Die Sozialversicherungspflicht wird von der Gesetzwidrigkeit eines Dienstverhältnisses aus standesrechtlichen Gründen laut Ärztegesetz nicht berührt. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind gegeben, wenn der beschäftigte Kollege an fixe Arbeitszeiten gebunden ist,