Umsatzsteuerliche Änderungen
bei Bauleistungen ab 1. Oktober 2002

2. Abgabenänderungsgesetz
2002


Das zweite Abgabenänderungsgesetz, sieht im Bereich der
Umsatzsteuer eine Neuerung für Bauleistungen vor. Gemäß eines neueingeführten §
19 Abs 1a UStG wird die Umsatzsteuer für Bauleistungen vom Empfänger der
Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der
Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist.

In der Praxis bedeutet das zukünftig, dass sämtliche
Werklieferungen bzw. Leistungen ( nicht gewöhnliche Lieferungen ) wie zB. die
Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Änderung und Beseitigung von
Bauwerken, welche von Sub-Unternehmern an Generalunternehmer erbracht werden,
dem Reverse-Charge-System unterliegen. Beim Reverse-Charge-System
(bisher insbesondere bei von Ausländern erbrachten Katalogleistungen
anzuwenden) geht die Verpflichtung zur Abfuhr der auf die Leistung entfallenen
Umsatzsteuer vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Das heißt, dass der
Leistungsempfänger (Generalunternehmer) dem Leistungserbringer (Subunternehmer)
nur mehr das Nettoentgelt bezahlt und die darauf entfallende Umsatzsteuer seinerseits
dem Finanzamt abführt, bzw. mit Vorsteuerbeträgen gegenrechnet.

Der leistende Unternehmer ist verpflichtet eine
Rechnung auszustellen. Er hat in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Leistungsempfängers
anzugeben und auf die Steuerschuld des
Leistungsempfängers hinzuweisen.

In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf
der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert
ausweisen
. Eine trotzdem gesondert ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer
gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet und berechtigt den Leistungsempfänger
nicht zum Vorsteuerabzug.

Ob eine Rechnung ausgestellt wird und ob in dieser
auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird, hat auf
den Übergang der Steuerschuld keinen Einfluss.

Siehe auch dazu die ausführlichen Erläuterungen auf der
Homepage des Finanzministeriums:

http://www.bmf.gv.at/steuern/Umsatzsteuer/Erlaesse/2002_09_1901_05.htm

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