Über Christoph Sparr

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Online-Unterricht im Umsatzsteuerrecht

In der Klienten-Info April 2006 wurde über die USt-Befreiung für E-Learning laut USt-Protokoll 2005 berichtet. Hierzu folgende zusätzliche Erläuterungen: :: Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen Bieten private Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) Online-Unterricht an, muss der vorgetragene Lehrstoff dem Umfang und dem Lehrziel nach annähernd dem von öffentlichen Schulen entsprechen und

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Verlustbringende Privatpraxis eines pensionierten Primararztes nicht von vornherein Liebhaberei

:: Sachverhalt Ein Primarius betrieb eine Facharztordination mit Kassenvertrag. Nach Beendigung seiner Krankenhaustätigkeit legte er den Kassenvertrag zurück und betrieb als Wahlarzt seine Privat-Ordination, bei der er Verluste geltend machte. :: Beurteilung durch das Finanzamt Unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung stufte der Fiskus die Tätigkeit als Liebhaberei

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: EU-ausländisches Sparguthaben erbschaftsteuerfrei!

:: Geltendes österreichisches Recht § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG normiert die Steuerfreiheit für Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der inländischen KESt unterliegen. Ausländische Sparbücher wären daher voll erbschaftsteuerpflichtig. :: Widerspruch zum EU-Recht Aus einem Urteil des EuGH 15.7.2004, C-315/02 leitet der VwGH 21.10.2004,

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: Ehegattendienstverhältnis bei Unterbezahlung

Laut UFS-Linz vom 25. Juli 2005 erfährt der Fremdvergleich eine Einschränkung, wenn der Betriebsausgabencharakter einer Aufwendung fest steht, wodurch es auf deren Angemessenheit und Üblichkeit nicht mehr ankommt. In diesem Fall beschränkt er sich auf den Modus der Vertragsabwicklung. Im konkreten Fall wurde der unangemessene Bezug einer Tierarztgattin steuerlich anerkannt

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: Dienstzettel bei freiem Dienstverhältnis

Bei einem freien Dienstverhältnis gem. § 4 Abs. 4 ASVG hat der Dienstgeber unverzüglich nach dessen Beginn dem Dienstnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auszuhändigen. Dieser "Dienstzettel" ist gebührenfrei und hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Name und Anschrift des Dienstgebers und Dienstnehmers, Beginn, Dauer

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: Keine Sachbezugsbesteuerung, wenn das Firmenauto nachweislich nicht privat genutzt wird

Nutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto für private Fahrten (auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz!) muss idR dafür ein Sachbezug versteuert werden. Der VwGH (15.11.2005, 2002/14/0143) hat nun entschieden, dass ein Sachbezug nicht zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit der privaten Nutzung hat, davon aber nachweislich keinen Gebrauch

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Kurz-Info: Steuerfreiheit von Schutzimpfungen für Mitarbeiter

Bietet der Arbeitgeber verbilligte oder kostenfreie Impfungen an, so stellen diese beim Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 13 EStG einen steuerfreien Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Beim Arbeitgeber sind die Kosten (Betriebsarzt, Impfstoff) Betriebsausgaben. Sofern allen Dienstnehmern die Möglichkeit einer kostenlosen Impfung geboten wird, ist dieser Vorteil als

2006-06-01T01:00:00+02:00Juni 2006|

Fallfrist 30. Juni 2006: Antrag auf Vorsteuerrückerstattung 2005

Ausländische Unternehmer können für im Inland bezahlte Vorsteuern und inländische Unternehmer für im Ausland bezahlte Vorsteuern um Erstattung ansuchen. Dieses Verfahren ist mittlerweile zu einer Spezialdisziplin des internationalen Steuerrechts mutiert. Erstattung inländischer Vorsteuern an ausländische Unternehmer :: Erstattungsberechtigte Unternehmer, die keine Umsätze im Inland erzielen, nur steuerfreie Güter- und Personenbeförderungen

2006-05-01T01:00:00+02:00Mai 2006|

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf inländische KESt und Quellensteuer- Rückerstattung

Die ausländische QSt von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen kann durch die inländische Depotbank bis maximal 15% der Bruttodividende auf die inländische KESt angerechnet werden. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge z.B. durch eine ausländische Bank zufließen, kann sie im Veranlagungsverfahren beantragt werden. Da durch die Begrenzung

2006-05-01T01:00:00+02:00Mai 2006|
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