Rückwirkendes Ereignis bei steuerbegünstigter Betriebsaufgabe

Im Artikel „Steuerklausel…“ (Klienten-Info 10/2005) kam es bei den diesbezüglichen Ausführungen zu einer Vermischung der Tatbestände Verlust des halben Steuersatzes (§§ 24 u. 37 EStG) und Verlust der Steuerfreistellung der stillen Reserven (§ 24 Abs. 6 EStG). Eine nachträgliche Änderung der jeweiligen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung stellt aber in beiden

2005-11-01T01:00:00+01:00November 2005|

Körperschaftsteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist auf Grund der Übergangslösung gem. § 26c Z 2 KStG der auf das Jahr 2004 entfallende Gewinnanteil noch mit 34% zu versteuern. Für die Aufteilung des Gesamtgewinnes, der im Jahre2005 zu versteuern ist, normiert das Gesetz folgendes: Zwölftelung des Einkommens 2005 (Gewinn des Wj.

2005-11-01T01:00:00+01:00November 2005|

Ansiedlungssubventionen an Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig

In ländlichen Regionen werden mitunter Ärzte durch Gewährung von Subventionen zur Ansiedlung motiviert. In der Regel sind diese Subventionen zur Abdeckung der Errichtungskosten bestimmt. Die Subventionsbestimmungen sehen dabei regelmäßig vor, dass falls die Praxis vor Ablauf einer bestimmten Zeit wieder aufgegeben wird, der Subventionsbetrag (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Bisher war

2005-11-01T01:00:00+01:00November 2005|

Service-Entgelt für E-Card ab 15. November 2005 für 2006

Im November 2005 fällt erstmals dieses Entgelt in der Höhe von EUR 10,- fürden Versicherten an.:: Maßnahmen des Dienstnehmers Zum Stichtag 15. November 2005 ist zu prüfen, ob die Dienstnehmer mitversicherte Ehepartner/Lebensgefährten haben. Bis 7. Dezember 2005 sind mittels Formular „Meldung des Service-Entgelts“ (erhältlich unter www.ooegkk.at) die Entgelte bekannt zu

2005-11-01T01:00:00+01:00November 2005|

Entlastung von der Abzugsteuer gem. § 99 EStG laut DBA- EntlastungsVO ab 1. Juli 2005 und neuem Künstlererlass

Beschränkte Steuerpflicht in Österreich:: Inländische EinkunftsartenPersonen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich sind mit folgenden Einkünften gem. § 98 EStG bzw. § 21 KStG beschränkt steuerpflichtig: Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nicht selbständige Arbeit, aus bestimmten Kapital- und unbeweglichen Vermögen sowie Beteiligungsveräußerungen. In der

2005-11-01T01:00:00+01:00November 2005|

Anforderungen an eine e-Rechnung für Vorsteuerabzug

Rechnungen im PDF-Format, als E-Mail oder die im Internet selbst ausgedruckt werden müssen, gehören bereits zum Alltag. Wie sieht es mit der rechtlichenQualität einer so genannten e-Rechnung aus? Die UStR Rz 1567ff (BMF-Erlass vom 13.07.2005) stellen folgende Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung: Rechnungen können - vorbehaltlich der

2005-11-01T01:00:00+01:00November 2005|

Steuerliche Erleichterungen für Hochwassergeschädigte 2005

Ähnlich wie im Jahre 2002 (Klienten-Info Sept. 2002) bestehen auch für2005 entsprechende steuerliche Begünstigungen wie folgt: Verspätungs- sowie Säumniszuschläge fallen nicht an, wenn spätestens 2 Monate nach Eintritt der Katastrophe die versäumten Maßnahen nachgeholt werden, bzw. ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wird. Ersatzbeschaffungen im betrieblichen Bereich in der Zeit vom 1. Juli

2005-10-01T01:00:00+02:00Oktober 2005|

Welche Fahrzeuge unter die SachbezugsVO fallen

Im LStR-Wartungserlass 2005 wird zu den Sachbezugswerten folgendes klar gestellt: Für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges ist nur bei mehrspurigen KFZ (PKW, Kombi) und Motorrädern ein Sachbezugswert anzusetzen, nicht aber bei Mopeds, Mofas und Fahrrädern mit Hilfsmotor (Rz 174a LStR). Für die Privatnutzung eines Garagenplatzes ist nur dann ein Sachbezugswert

2005-10-01T01:00:00+02:00Oktober 2005|

30.000 Kilometer-Grenze für steuerfreies KM-Geld auch bei Dienstreisen?

Bisher war das steuerfreie KM-Geld nur bei Berufs- und Geschäftsreisen mit einer jährlichen Kilometerleistung von 30.000 begrenzt, wobei bei Geschäftsreisen nach Überschreitung dieser Grenze, insgesamt nur die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben absetzbar sind. Rechtsprechung und Verwaltung gehen nun bei Dienstreisen unterschiedlicheWege.:: VerwaltungLaut Rz 713 LStR 2002 können KM-Gelder in der

2005-10-01T01:00:00+02:00Oktober 2005|
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