Geltendmachung von Werbungskosten für Zweitnotebook und für Telefon
Ausgaben für Arbeitsmittel können von Dienstnehmern grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Computer ist als Arbeitsmittel dann geeignet, wenn dessen Einsatz für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass ein Notebook zusätzlich zu einem Standgerät beruflich erforderlich sein kann, da dieses mobil einsetzbar ist