Beteiligungen und Zuschreibungspflicht
Nach bisheriger Rechtsauffassung musste eine steuerpflichtige Zuschreibung bei Beteiligungen nur dann vorgenommen werden, wenn exakt jene Gründe wegfallen sind, die ursprünglich zur Teilwertabschreibung geführt haben. Wenn der Wert der Beteiligung aus anderen Gründen gestiegen ist, war daher kein zwingender Zuschreibungsgrund gegeben. Diese Behandlung stand auch in Einklang mit der Rz