BMF-Ansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Arztleistungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung
Seitens des BMF wurde die Ärztekammer informiert, dass eine ärztliche Leistung im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Spirale nur dann eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn damit ein therapeutisches Ziel verfolgt wird (beispielsweise Verhinderung einer Risikoschwangerschaft). Das Einsetzen für Zwecke der Empfängnisverhütung ist demnach ab 2015 nicht mehr als Heilbehandlung anzusehen