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Umsatzsteuerfreiheit für ärztliche Leistungen und Abgrenzung zur Krankenanstalt

Im Umsatzsteuerprotokoll 2003 wird zu folgenden Themen Stellung genommen:Rechtsform der Ausübung der ärztlichen TätigkeitLaut Urteil des EuGH vom 10. September 2002 ist für die Steuerfreiheit nur die Art der Tätigkeit und nicht die Rechtsform, in deren Rahmen die ärztliche Tätigkeit erbracht wird, maßgebend. Daraus leitet das Umsatzsteuerprotokoll 2003 ab, dass

2004-03-01T01:00:00+01:00März 2004|

GSBG-Beihilfe für Ärzte und Krankenanstalten

Seit dem 1. Jänner 1997 sind Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit unecht umsatzsteuerbefreit (die Umsätze unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer - allerdings ist damit auch der Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung verbunden). Eine unechte Steuerbefreiung besteht auch für jene - unmittelbar mit der Patientenbehandlung im Zusammenhang stehenden - Leistungen, die von Kranken- und

2004-03-01T01:00:00+01:00März 2004|

Neue Umsatzsteuertatbestände für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch ab 1. Jänner 2004

Infolge Änderung des Umsatzsteuergesetztes betreffend die Eigenverbrauchsbesteuerung kommt es für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie für Werbegeschenke zu einer Umsatzsteuerbelastung von bestimmten Aufwendungen, sofern diese nicht geringfügiger Natur sind. Für geplante Werbekampagnen ab 2004 sind daher eventuelle Zusatzkosten zu kalkulieren. Die bisher selbständigen Tatbestände des Nutzungs- und Leistungseigenverbrauches sind abgeschafft. Ab

2004-03-01T01:00:00+01:00März 2004|

Kurz-Info: Geschäftsfreundebewirtung im Umsatzsteuerrecht

In der Klienten-Info Ausgabe Januar 2004 haben wir bereits auf den Sachverhalt EU-Widrigkeit des halben Vorsteuerabzuges von Bewirtungskosten hingewiesen. Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates gelten rückwirkend mit 1. Februar 1999 für alle Bewirtungsaufwendungen, die der Werbung dienen und bei denen eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, eine Vorsteuerabzugsfähigkeit

2004-03-01T01:00:00+01:00März 2004|

Verteilung von Einkünften/Verlusten auf mehrere Besteuerungsperioden

Vom Regelfall der steuerlichen Gewinn-, Verlusterfassung im laufenden Ermittlungszeitraum entweder im Kalender oder Wirtschaftsjahr, wobei der Gewinn/Verlust in dem Kalenderjahr zu erfassen ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet, gibt es unterschiedliche Verteilungsbegünstigungen für Sondergewinne und Verschlechterungen für Verluste. 1) Verschiebung auf das FolgejahrDer Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist gemäß

2004-02-01T01:00:00+01:00Februar 2004|

Die Folgen des Urteils „Seeling“ – Vorsteuerabzug bei Liegenschaften

Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2003 hat der EuGH die unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von Gebäuden für richtlinienwidrig erklärt. Ursprünglich hätte als Reaktion auf dieses Urteil die Novelle zum UStG bereits mit dem AbgÄG 2003 beschlossen werden sollen, doch die geplanten Änderungen wurden überraschenderweise vor Beschlussfassung aus dem

2004-02-01T01:00:00+01:00Februar 2004|

Steuerliche Änderungen bei Vermietung und Verpachtung

:: Zeitliche Präzisierung der 25 %-Grenze bei InstandsetzungsaufwandDie RZ 6463 EStR 2000 qualifiziert einen Instandsetzungsaufwand als wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes, die dann gegeben ist, wenn unselbstständige Gebäudeteile zu mehr als 25 % ausgetauscht werden. Laut Einkommensteuerprotokoll 2003 ist die 25 %-Grenze grundsätzlich jahresbezogen zu verstehen. Steht aber bereits vor Beginn

2004-02-01T01:00:00+01:00Februar 2004|

Kurz-Info: Pauschalierte Dienstgeberabgabe und Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte ab 1. Jänner 2004

:: Lohnsumme unter dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten unter EUR 474,29, ist für jeden geringfügig Beschäftigten bis zum 60. Lebensjahr der UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % zu entrichten. :: Lohnsumme über dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten über EUR

2004-02-01T01:00:00+01:00Februar 2004|

Kurz-Info: Haftung der Kommanditisten für Kommunalsteuer

Die handelsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, der seine Hafteinlage zur Gänze geleistet hat, wird im Bereich der Kommunalsteuer gemäß § 6 durchbrochen. Aufgrund dieser Bestimmung haften Unternehmer und Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Gesamtschuldner. Kommanditisten gelten im einkommensteuerrechtlichen Sinn als Mitunternehmer.

2004-02-01T01:00:00+01:00Februar 2004|
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