Nutzungsüberlassung von Privatstiftungen
Der Zeitpunkt des Zuflusses und die Bewertung von Überlassungen durch Privatstiftungen sind in § 15 Abs 3 Z 2 EStG geregelt. Dabei ist nicht nur die Zuwendung von Geld, sondern auch die Überlassung anderer geldwerter Vorteile (kapitalertrags-)steuerpflichtig. Zu den geldwerten Vorteilen zählen insbesondere: Einräumung unverzinslicher Darlehen unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit von Liegenschaften