Freiwillige vorgezogene Nachversteuerung von nicht entnommenen Gewinnen
Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen gem. § 11 a EStG wird mit Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (siehe KI 01/09) ab 2010 auslaufen. Für in den Jahren davor gebildete Freibeträge, welche nur mit dem halben Durchschnittsteuersatz besteuert wurden, ist zu beachten, dass es im Falle eines Kapitalabbaus