Kosten einer künstlichen Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
Gemäß Entscheidung des VwGH (vom 24.9.2007, 2005/15/0138) ist aufgrund des öffentlichen Interesses der Gesellschaft an Kindern das Kriterium der Zwangsläufigkeit bei der Geltendmachung von Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung nicht zu prüfen. Da im Regelfall die Krankenkasse aus dem IVF-Fonds bis zu 70% der Kosten trägt, kann