Neue Meldepflicht von Begünstigten von Privatstiftungen
Wie bereits berichtet (KI 02/11) sind ab 1. April 2011 Stiftungsvorstände dazu verpflichtet, die Begünstigten von Privatstiftungen dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Demnach sind die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt