Änderung beim Übergang von Verlustvorträgen im Erbfall
Nach bisheriger Rechtsansicht der Finanzverwaltung gingen Verlustvorträge des Erblassers aus einem Betrieb anteilig nach Maßgabe der Erbquote im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzelnen Erben über. Dies galt unabhängig davon, welcher Erbe den verlustverursachenden Betrieb geerbt hat. Gestützt durch das VwGH-Erkenntnis vom 25.4.2013 (GZ 2010/15/0131 und 2011/15/0143) hat das BMF