Zeitpunkt des endgültigen Insolvenzverlustes erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Sogenannte "internationale Schachtelbeteiligungen" i.S.d. § 10 Abs. 2 KStG haben die Besonderheit, dass Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen grundsätzlich außer Ansatz bleiben, sofern nicht nach Abs. 3 zur Steuerpflicht der Beteiligung optiert wurde. Die Option zur Steuerpflicht muss bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung