Kammerumlagepflicht
Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, sieht vor, dass die umlagepflichtigen Unternehmer den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben haben. Die Kammerumlage (KU 1) beträgt in der Regel 0,39% der Vorsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die KU 1 entfällt, wenn der steuerbare Umsatz nicht höher