– Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen
Wurden im Jahr 2003 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich EUR 3.360,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, ist ein Antrag auf Rückzahlung der PV- und KV-Beiträge bis 31. Dezember 2006 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung einkommensteuerpflichtig.
– Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2006 bezahlen
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2006 entrichtet werden, damit sie 2006 von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universitätsstudium). Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können und sind nur zu berücksichtigen, wenn sie den Betrag von insgesamt EUR 132,- (Werbungskostenpauschale) überschreiten.
– Arbeitnehmerveranlagung 2001 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
Neben der Pflichtveranlagung (z.B.: nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als EUR 730,- p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2001 läuft die Frist am 31. Dezember 2006 ab. Antrag kann über FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/ gestellt werden.
Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheides noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung: Dienstgeber hat zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, Nichtberücksichtigung der Pendlerpauschale oder unterjähriger Wechsel des Arbeitgebers bzw. nicht ganzjährige Beschäftigung.
Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:
- Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
- Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
– Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen
Für derartige Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel zu, welches lediglich mit 6% Lohnsteuer belastet ist. (Keine trivialen Vorschläge, sondern Sonderleistungen).