§ 27 Abs. 9 UStG normiert mit Wirkung ab 2003 die Haftung des Unternehmers als Rechnungsempfänger für eine in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer, wenn der Rechnungsaussteller entsprechend seiner vorgefassten Absicht die Umsatzsteuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außerstande gesetzt hat diese zu entrichten und der rechnungsempfangende Unternehmer bei Abschluss des Kaufvertrages davon Kenntnis hatte.
Die Beweislast hinsichtlich der Kenntnis von der Absicht des Rechnungsausstellers, die Umsatzsteuer nicht zu entrichten, kann wohl nur beim Fiskus liegen, da ein Negativbeweis des Rechnungsempfängers unzumutbar ist.