Gruppenmerkmal für begünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer gem. § 3 Abs. 1 Z 15 EStG (RZ 76)

Die Zuwendung des steuerfreien Betrages in der Höhe von EUR 300,- ist nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie gegenüber Gruppen von Arbeitnehmern erfolgt (z.B. alle Angestellten, Außendienstmitarbeiter, Verkaufspersonal etc.). Die Erreichung einer Zielvorgabe (Leistungskriterium) ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe nicht geeignet. In diesem Fall ist die Zuwendung als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.

:: Nachweis der gefahrenen Kilometer – Privatanteil (RZ 175 und 177)

In der Verwaltung und Rechtsprechung sind hiezu zum Teil widersprechende Aussagen zu finden.

– Verwaltung

Laut Lohnsteuerrichtlinien kommen für den Nachweis eines geringeren Sachbezugswertes (nicht mehr als 500 km pro Monat/Sachbezugswert maximal EUR 255,- pro Monat) neben dem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel in Betracht. (z.B. Reiserechnungen und Reiseberichte). Ferner ist es auch zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um die Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird. Beträgt dieses Ergebnis höchstens 500 km pro Monat, steht der halbe Sachbezugswert zu. Ein niedrigerer Sachbezugswert als EUR 255,- pro Monat kann allerdings nur dann angesetzt werden, wenn sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch verzeichnet werden.

Der Umstand allerdings, dass das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben ist, rechtfertigt nicht den Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswertes. Gleiches gilt für unterschiedlich gefahrene km für Privatfahrten in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen, sowie für Urlaube, Krankenstände etc., während denen das KFZ nicht benutzt worden ist. Es handelt sich nämlich um eine pauschale Jahresdurchschnittsbetrachtung. Kein Sachbezugswert ist anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die eine Privatnutzung praktisch ausschließen. Gleiches gilt, wenn ein Berufschauffeur den PKW, der privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt. Bei einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Sachbezugswert nach der kollektivvertraglichen Aliquotierungsbestimmung zu berechnen.

– Rechtsprechung

Laut VwGH 7. August 2001 (Klienten-Info Februar 2002 zu Fahrtenbuch) ist zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich. Demnach genüge die Glaubhaftmachung auf Basis des „Lebenssachverhaltes“, der sich tatsächlich ereignet hat. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu urteilen.

Im Gegensatz hiezu sei auf VwGH 31. Jänner 2003, 99/15/0215 verwiesen, wonach die exakte Führung eines Fahrtenbuches für betriebliche Auslieferungsfahrten mit dem privaten PKW eines Angestellten auch dann verlangt wird, wenn immer die gleiche Anzahl von Kilometern gefahren werden, wobei das Ziel der Fahrten und die Fahrtroute täglich vorgegeben sind. Die Richter verlangen nicht nur die Angaben über die immer gleiche Anzahl von Kilometern, sondern auch über die Anfangs- und Endkilometerstände der einzelnen Fahrten. Werden Auslieferungsfahrten mit dem PKWdes Arbeitnehmers auch durch den Arbeitgeber durchgeführt, muss aus dem Fahrtenbuch weiters ersichtlich sein, welche von den aufgezeichneten Fahrten tatsächlich vom Arbeitnehmer durchgeführt worden sind.

:: Gehaltskürzung zugunsten der Leistung von Lebensversicherungsprämien führt zur Aufschiebung der Besteuerung (RZ 222 a)

Zahlt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Begünstigter die Gehaltskürzung als Lebensversicherungsprämie ein, handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Betriebsausgabe. Beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Erst bei Auszahlung der Versicherungssumme ist diese als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig.

:: Managerversicherung (RZ 393 a)

Die Absetzbarkeit von Prämien für Vermögensschadensversicherungen in Folge Fehlhandelns von Führungskräften wird steuerlich wie folgt neu geregelt:

– Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitgeber

Die Prämien sind Betriebsausgaben und kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber

Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Versicherungsfall Einnahmen beim Arbeitgeber.

Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitnehmer.

Die Prämien sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten und im Falle der Auszahlung der Schadenssumme eine Einnahme. Die Schadenszahlung an den Arbeitgeber sind dann Werbungskosten.

:: Abschreibung von PC (RZ 340)

Für Anschaffungskosten ab 1 Jänner 2003 beträgt die Mindestnutzungsdauer 3 Jahre. Eine nachträgliche Änderung der Abschreibungsdauer ist nicht zulässig. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 400,- nicht übersteigen, sofort abgeschrieben werden. Laut RZ 214 a ist für eine allfällige Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PC’s der regelmäßig für berufliche Zwecke verwendet wird, kein Sachbezugswert anzusetzen. Der Verkauf an den Arbeitnehmer zum Buchwert stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Kostenlose Übertragung führt allerdings zu einem Sachbezugswert, es sei denn, der PC ist bereits voll abgeschrieben.

:: Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (RZ 563 a und 564 a)

Steuerberatungskosten bei Liebhaberei sind als Sonderausgaben absetzbar. Die Ausgaben für die Beratung durch selbstständige und gewerbliche Buchhalter stellen keine Sonderausgaben dar.

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