Laut VwGH 8. Mai 2003, 99/15/0101 stellen Preisnachlässe auf Waren des Arbeitgebers, die nur Arbeitnehmern gewährt werden, einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 EStG dar.

Die Argumentation, dass die Verpflichtung zur Abnahme einer Mindestmenge im Interesse der Umsatzförderung des Unternehmens gelegen sei, lässt der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht gelten:

– Die Steuerfreiheit eines Preisnachlasses beim Arbeitnehmer wäre nur dann gegeben, wenn die Nachlässe im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden und für den Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine kein Vorteil erwachsen würde.

– Weiters wäre die Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Preisnachlässe auch Fremden im normalen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ein Dienstverhältnis eingeräumt würden.

Im Hinblick darauf, dass im konkreten Fall die Preisnachlassgutscheine Lebensmittel betroffen haben, stellt der VwGH klar, dass in diesem Fall die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG (Hinweis auf den einleitenden Artikel) nicht in Anspruch genommen werden kann, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er bei Unterschreiten nicht näher bestimmter Wertgrenzen von der Steuerfreiheit der gewährten Vorteile Abstand nehmen wollte. (Hinweis auf RZ 222 LStR 1999 betreffend Steuerfreiheit für Kleinstmengen von Lebensmitteln für den täglichen Bedarf).

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