Sonderausgaben
Sie sind nur steuerwirksam, wenn sie noch vor Jahresende bezahlt werden. Hinsichtlich deren Höhe ist folgendes zu vermerken:
– Unbeschränkt abzugsfähig
Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten (prüfen ob noch sinnvoll!) und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Bertriebsausgaben sind; dies auch bei pauschalierten Steuerpflichtigen neben den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sowie bestimmte Rentenzahlungen.
– Beschränkt abzugsfähig
Für die sogenannten Topfsonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung …) besteht die Einschleifregelung für deren Absetzbarkeit ab einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 36.400,- bis diese ab EUR 50.600,- zur Gänze entfällt. Vom zustehenden Höchstbetrag für den Steuerpflichtigen in der Höhe von EUR 2.920,- ist aber weiters nur ein Viertel (EUR 730,-) sonderausgabenwirksam. Der Höchstbetrag erhöht sich um weitere EUR 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetag zusteht und um weitere EUR 1.460,- bei 3 Kindern.
– Höchstbeträge ohne Einschleifregel
Bis 31. Dezember 2004 können die Anschlusskosten (bis EUR 50,-) und die Grundgebühr (bis EUR 40,-) für den Internetanschluss in Breitbandtechnik abgesetzt werden .
Der Kirchenbeitrag ist 2004 noch mit EUR 75,- p.a. begrenzt und erhöht sich ab 2005 auf EUR 100,-.
:: Aussergewöhnliche Belastung
Auch hier ist die Zahlung vor Jahresende erforderlich. Für bestimmte Belastungen ist ein Selbstbehalt (z.B. Krankheitskosten) vorgesehen. Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst aussergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Als a.g. Belastung gilt lt. VfGH 13.3.2003, B785/02 auch der Mehraufwand für ein behindertengerechtes Bad und WC. Darunter fallen folgende Aufwendungen: Der verlorene Aufwand (zerstörter Wert des Altzustandes) die Mehrkosten der Sonder- gegenüber der Standardausstattung und die Mehrkosten der Adaptierung (Versetzen von Wänden, Verbreiterung von Türen). Hiefür entfällt der Selbstbehalt und die Anrechnung des Pflegegeldes. Gleiches stellt der VwGH 3.8.2004,99/13/0169 für Heilbehandlungskosten (z.B. Multiple Sklerose) fest.
Ausbildungskosten
Für Kinder, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kann ein Pauschbetrag von EUR 110,- p.m. geltend gemacht werden. Im übrigen können berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
Spenden
An die vom BMF genannten Institutionen können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
Schmiergelder
An namentlich angeführte Empfänger bezahlte Beträge sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn sie betrieblich bedingt und nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (z.B: Erpressung, Bestechung von Beamten, leitenden Angestellten oder Sachverständigen, verbotenen Interventionen etc.) Diese Kriterien gelten auch für Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen.
Sponsoring
Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können lt. Rz 1643 EStR als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.
Nicht entnommener Gewinn
Erstmals besteht im Jahre 2004 für bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb, nicht aber für Freiberufler! diese Steuerbegünstigung, die mit EUR 100.000,- p.a. (Anstieg des Eigenkapitals) begrenzt ist. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des Ausgleichs vorangegangener hoher Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind. Diese Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) ist allerdings mit einer Nachversteuerung belastet, wenn es in den folgenden 7 Jahren zu einem Kapitalabbau kommt.
Steuerlastverschiebung
Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips beim Einnahmen-Ausgabenrechner kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs- und Verwaltungskosten etc.) müssen gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, ausser sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Bei voraussichtlich gleich hohen Einkünften 2005 und 2004 ist durch das Vorziehen von Ausgaben im Jahre 2004, infolge der Steuerreform 2005 (geringere Steuerbelastung) ein Vorteil zu erwarten.
Regelmässig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. „stehen gelassenen Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie gelten also als bereits zugeflossen.
Vorgezogene Investitionen
Da die Investitionszuwachsprämie letztmalig 2004 im Ausmaß von 10% lukriert werden kann, ist das Vorziehen betriebswirtschaftlich sinnvoller Investitionen zu erwägen. Begünstigt sind ungebrauchte körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von PKW, KOMBI, Gebäude und Software. Das Wirtschaftsgut muss vor Jahresende geliefert werden, die Inbetriebnahme ist aber noch nicht erforderlich.
Als weitere Begünstigung kommt die halbe Jahres-AfA hinzu, wenn die Inbetriebnahme noch 2004 erfolgt ist. Anschaffungskosten bis EUR 400,- netto sind sofort absetzbar.
Neue Rechnungslegungsbestimmungen für börsennotierte Unternehmen
Ab 2005 sind innerhalb der EU kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet konsolidierte Jahresabschlüsse nach IFRS (früher IAS) zu erstellen, welche aber für die steuerliche Gewinnermittlung nicht maßgebend sind.
2004 noch niedrigere Lebensversicherungsprämien
Infolge Anwendung der neuen Sterbetafeln ab 2005 kommt es entweder zu höheren Versicherungsprämien oder zu einem Sinken der Versicherungsleistung bei gleichbleibenden Prämien. Die gegenteilige Auswirkung ergibt sich bei Kapitalversicherungen mit Ablebensschutz, welche infolge Steigen der Lebenserwartung attraktiver wird.
Aufbewahrungspflicht
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1997 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2004. Weiterhin aufzubewahren sind aber: Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren.
Übertragung stiller Reserven
Diese Möglichkeit besteht für juristische Personen nur mehr für 2004. In Verbindung mit „Sale- and-lease-back“ kann daher letztmalig 2004 eine Steueroptimierung erzielt werden. Erfolgt die Auflösung der Übertragungsrücklage erst 2005 kommt es infolge Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% zu einer endgültigen Steuerersparnis von 26% (Senkung des Steuersatzes um 9%-Punkte entspricht einer 26%igen Senkung des Tarifes).
Geltendmachung des Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrages samt Kinderzuschlag
Erfolgt die Abgabe der Erklärung zur Berücksichtigung dieser Absetzbeträge für 2004 mittels Formular E 30 bei der lohn- bzw. pensionsauszahlenden Stelle nicht bis Ende November 2004, so verbleiben noch folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:
– Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
– Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Dieser ist innerhalb von 5 Jahren beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.
Abfertigungsrückstellung und Wertpapierdeckung
Ab 2004 beträgt die Rückstellung bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche. Für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben bleibt es bei 60%.
Die Wertpapierdeckungsverpflichtung vermindert sich auf 30% der Rückstellung zum 31. Dezember 2004 (Rz 3352 EStR).
Sonstige Rückstellungen
Neben Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder können Rückstellungen nur für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften für konkrete Fälle, in der Höhe von 80% des Teilwertes dotiert werden, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt. Andernfalls in voller Höhe.
Aufwendungsrückstellungen sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich geboten erscheinen. Hiebei handelt es sich um Posten, für die keine wirtschaftliche Veranlassung vor dem Bilanzstichtag gegeben ist (z.B.unterlassene Instandhaltung, Entsorgungsmaßnahmen, vgl. Rz 3328 EStR).
Vorsicht bei Verlustbeteiligungsmodellen
Diesbezügliche „steuersparende“ Angebote sind schon lange durch restriktive Maßnahmen des Fiskus stark eingeschränkt worden. Was noch als begünstigungsfähig übrig geblieben ist, sind die Vorsorgewohnungen, die zur Zeit auch intensiv beworben werden. Um die versprochenen Steuervorteile (Verlustausgleich für Anlaufverluste und Vorsteuerabzug) aber lukrieren zu können, ist der Prospekt danach zu prüfen, ob das Projekt nicht an der Liebhabereithematik zu scheitern droht. Ferner ist zu überlegen, ob die Wohnung nach Lage, Ausstattung, späterer privater Nutzbarkeit und Verkaufsmöglichkeiten überhaupt infrage kommt. Diese Kriterien können die versprochenen Renditen,Wertsteigerungen bzw. momentanen Steuervorteile bei weitem egalisieren. Entgegen landläufiger Meinung ist nämlich eine Immobilie nicht stets ein sicherer Hafen, sondern oft eine hochspekulative Anlage.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterentnahme
Übersteigen die Entnahmen des Mehrheitsgesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH die vereinbarten Geschäftsführerbezüge und bestehen keine konkreten Vereinbarungen, wie sie dem Fremdvergleich entsprechen würden, droht die KESt-Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung. Es sollte daher wenigstens zum Bilanzstichtag das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers möglichst glatt gestellt sein.
Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen
Für derartige Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel zu, welches lediglich mit 6% Lohnsteuer belastet ist. Das Finanzamt prüft allerdings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vorschläge handelt, die nur Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen.
Arbeitnehmerveranlagung
Neben der Pflichtveranlagung (z.B.: nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als EUR 730,- p.a. mehrere Lohnsteuerkarten etc.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist (Sonderausgaben, aussergewöhnliche Belastung etc.). Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 1999 läuft daher die Frist am 31. Dezember 2004 ab.
Rückerstattung von SV-Beiträgen bei Mehrfachversicherung
Wer im Jahre 2001 über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV u. KV Beiträgen bis 31. Dezember 2004 stellen.