Das Bundesministerium für Finanzen hat betreffend die Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferung
neuer Fahrzeuge eine Verordnung erlassen. Im Folgenden soll die
unterschiedliche Behandlung beim Verkäufer und Käufer dargestellt und mit
Beispielen veranschaulicht werden: Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer
Fahrzeuge ist unabhängig vom Status des Verkäufers und Käufers stets
steuerfrei. Die Privatperson wird in diesem Zusammenhang wie ein Unternehmer
behandelt, wenn sie das neue Fahrzeug an einen Abnehmer in der EU-Zone
verkauft. Dadurch werden auch gelegentliche Lieferungen neuer Fahrzeuge
erfasst. Der „gelegentliche Fahrzeuglieferer“ hat einen Anspruch auf
Vorsteuerabzug (= auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer).
Fahrzeuglieferer hat
Anspruch auf Vorsteuerabzug
Für etwaige zusätzliche Nebenkosten ist ein weiterer Vorsteuerabzug nicht
möglich. Der Vorsteuerabzug ist auf den Betrag beschränkt, der anfallen würde,
wenn das Fahrzeug nicht steuerfrei sein würde. Liegt der Verkaufspreis unter
den Anschaffungskosten, dann kann nur die Umsatzsteuer des Verkaufspreises als
Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug ist erst ab dem Zeitpunkt
der Weiterlieferung des neuen Fahrzeugs möglich. Über die
innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ist eine Rechnung
auszustellen, die alle Angaben enthalten muss, um das Fahrzeug als neu
identifizieren zu können.
Innergemeinschaftlicher
Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland zu versteuern
Der innergemeinschaftliche
Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist im Bestimmungsland – unabhängig ob Privatmann
oder Unternehmer – zu versteuern. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag des
Erwerbs und ist für jeden einzelnen Erwerb gesondert zu errechnen.
Beispiel: Ein österreichischer Urlauber kauft in Dänemark einen PKW, in
Dänemark fällt keine Umsatzsteuer an, in Österreich muss aber der Erwerb dem
Finanzamt gemeldet und die anfallende Umsatzsteuer und NOVA entrichtet werden.
Die Verordnung regelt die Angaben und die Fristen hinsichtlich der Meldepflicht
im Detail. Die Meldung mittels Formular U 17 bzw. U 17a
hat folgende Angaben zu enthalten (hinsichtlich Wasser- und Luftfahrzeuge
gelten andere Angaben, in der Verordnung nachzulesen):
– Rechnungsdatum
– Name und Anschrift des Verkäufers (bei Unternehmern deren UID-Nummer)
– Bestimmungsmitgliedstaat
– Name und Anschrift des Käufers
– Entgelt für das gelieferte Fahrzeug inkl. Zubehör
– Datum der ersten Inbetriebnahme (wenn dies vor der Rechnungslegung liegt)
– Kilometerstand
– Fahrgestellnummer
Meldungstermine
Die Meldung ist gemäß § 3
der Verordnung
1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr
folgenden Kalendermonats, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von
Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden, 2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994)
im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG
1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in
dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde,
abzugeben.
PRAXIS TIPP: Es kann u.U. finanziell interessant
sein, den Neuwagen in anderen EU-Mitgliedsländern zu erwerben. Das jeweilige
nationale Preisgefüge wird neben der Umsatzsteuer durch etwaige zusätzliche
Zulassungs- bzw. Verbrauchssteuern beeinflusst. Damit in Ländern mit hoher
Steuerbelastung ein Neuwagenvertrieb überhaupt stattfinden kann, operieren die
Anbieter dort mit einem dem Markt entsprechenden Preisgefüge. Dies äußert sich
in niedrigeren Nettopreisen. Generell günstige Kaufländer für Pkw sind
Dänemark, die Niederlande, Griechenland, Portugal, Finnland, eventuell auch
Belgien oder Frankreich. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Autofahrerclub (ARBÖ,
ÖAMTC).
Bedenken Sie jedoch, dass
Ihnen Ihr Händler in Österreich nicht nur bei der Kaufentscheidung, sondern
auch bei etwaigen Problemen nach dem Kauf stets zur Seite steht. Außerdem ist
zu beachten, dass es unter Umständen Probleme bei Typengenehmigung und der Zulassung
des Fahrzeuges geben kann.
:: LINKS:
Kauf eines Neufahrzeuges in der EU:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasing/
Verordnung im Detail:
http://www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/
Formular U 17:
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/Umsatzsteuererklaerung/2003/U17.pdf