Fallfrist 30. Juni 2001
  Jene Unternehmer, die im Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben, und
  dort auch keine Umsätze tätigen, seien daran erinnert, dass Vorsteuern von bestimmten
  Ausgaben in diesen Ländern über Antrag erstattet werden.  In der Regel ist dieser
  Antrag bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu stellen.  Der Klienten-Info
  Mai 2000 sind hiezu nähere Ausführungen zu entnehmen.  Ergänzend wird folgendes
  mitgeteilt:   
Deutschland
- Ab 1. April 1999 gilt ein Vorsteuerabzugsverbot für bestimmte Reisekosten.
 Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem EuGH-Urteil vom 19.
 September 2000 (erläutert in Ausführungen zu Frankreich) vereinbar ist.
- Ab 1. Jänner 1999 kann die Vergütung wahlweise in DM oder in Euro beantragt
 werden. Die Vergütung erfolgt jedoch bis 3 1. Dezember 2001 – unabhängig
 von der Antragstellung in DM – in Euro.
- Zur Vermeidung der in letzter Zeit vermehrt anfalllenden Verbesserungsaufträge
 für Erstattungsanträge ist es erforderlich, über die umsatzsteuerliche Behandlung
 von Lieferungen und Leistungen in Deutschland vom deutschen Leistungsempfänger
 eine Bescheinigung zu verlangen und diese dem Antrag anzuschließen. Die deutschen
 Behörden stellen hiefür ein Formular zur Verfügung, das über die Adresse:
 www.bff-online.de im Internet abgerufen
 werden kann. Unter dieser Adresse sind weitere Informationen über die Vorsteuererstattung
 zu entnehmen.
-  Die Erstattungsanträge sind beim Bundesamt für Finanzen in Bonn mittels
 Formular USt1T einzubringen.
 
 
Frankreich
Der Versuch, Aufwendungen für Unterbringung, Bewirtung,
  Empfänge und Aufführungen vom Umsatzsteuerabzug auszuschließen, wurde vom EUGH
  19.  September 2000 abgeschmettert. 
  Begründung:
  Den Vorsteuerabzug für derartige Aufwendungen auszuschließen, steht nach dem
  Gemeinschaftsrecht außer Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung
  und -umgehung und belastet übermäßig die Grundsätze der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie.
  Daraus ist der allgemeine Schluss zu ziehen, dass das Vorsteuerabzugsrecht grundsätzlich
  nicht einschränkbar ist.  Ausgenommen sind Fälle zum Zwecke der Hintanhaltung
  von Steuerumgehung und die sogenannte „Stillhalteklausel“, die vorsieht,
  dass Mitgliedsstaaten innerstaatliche Vorschriften beibehalten können, die vor
  Inkrafttreten von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Geltung waren. 
  Österreich 
Die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer
  ist in § 21 Abs. 9 UStG und in der Verordnung BGBl 1995/279 geregelt.  Der Erstattungsantrag
  ist mittels Formular U 5 beim Finanzamt Graz bis spätestens 30.  Juni des Folgejahres
  einzubringen. 
  
  
  Vorsteuererstattung für Unternehmen, die nur für einen Teil
  ihrer Umsätze besteuert werden. 
  
  Im Urteil des EUGH vom 13.  Juli 2000 wird hiezu folgendes ausgeführt: Die Höhe
  der an ausländische Unternehmer erstattungsfähigen Vorsteuern ist zweistufig
  zu bestimmen: 
  Erster Schritt: Die den steuerpflichtigen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat
  des ausländischen Unternehmens zuzuordnenden Vorsteuern sind zu ermitteln. 
  Zweiter Schritt: Von den so ermittelten Vorsteuern sind nur jene erstattungsfähig,
  die den Umsätzen zuzurechnen sind, die im Mitgliedsstaat der Erstattung zum
  Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn die Umsätze dort bewirkt worden wären
 
											
				
