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Vorsteuerrückerstattung in den EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittländern

Fallfrist 30. Juni 2001




Jene Unternehmer, die im Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben, und
dort auch keine Umsätze tätigen, seien daran erinnert, dass Vorsteuern von bestimmten
Ausgaben in diesen Ländern über Antrag erstattet werden. In der Regel ist dieser
Antrag bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu stellen. Der Klienten-Info
Mai 2000 sind hiezu nähere Ausführungen zu entnehmen. Ergänzend wird folgendes
mitgeteilt:


Deutschland

  • Ab 1. April 1999 gilt ein Vorsteuerabzugsverbot für bestimmte Reisekosten.
    Es erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmung mit dem EuGH-Urteil vom 19.
    September 2000 (erläutert in Ausführungen zu Frankreich) vereinbar ist.
  • Ab 1. Jänner 1999 kann die Vergütung wahlweise in DM oder in Euro beantragt
    werden. Die Vergütung erfolgt jedoch bis 3 1. Dezember 2001 – unabhängig
    von der Antragstellung in DM – in Euro.
  • Zur Vermeidung der in letzter Zeit vermehrt anfalllenden Verbesserungsaufträge
    für Erstattungsanträge ist es erforderlich, über die umsatzsteuerliche Behandlung
    von Lieferungen und Leistungen in Deutschland vom deutschen Leistungsempfänger
    eine Bescheinigung zu verlangen und diese dem Antrag anzuschließen. Die deutschen
    Behörden stellen hiefür ein Formular zur Verfügung, das über die Adresse:
    www.bff-online.de im Internet abgerufen
    werden kann. Unter dieser Adresse sind weitere Informationen über die Vorsteuererstattung
    zu entnehmen.
  • Die Erstattungsanträge sind beim Bundesamt für Finanzen in Bonn mittels
    Formular USt1T einzubringen.


Frankreich


Der Versuch, Aufwendungen für Unterbringung, Bewirtung,
Empfänge und Aufführungen vom Umsatzsteuerabzug auszuschließen, wurde vom EUGH
19. September 2000 abgeschmettert.

Begründung:

Den Vorsteuerabzug für derartige Aufwendungen auszuschließen, steht nach dem
Gemeinschaftsrecht außer Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung
und -umgehung und belastet übermäßig die Grundsätze der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie.

Daraus ist der allgemeine Schluss zu ziehen, dass das Vorsteuerabzugsrecht grundsätzlich
nicht einschränkbar ist. Ausgenommen sind Fälle zum Zwecke der Hintanhaltung
von Steuerumgehung und die sogenannte „Stillhalteklausel“, die vorsieht,
dass Mitgliedsstaaten innerstaatliche Vorschriften beibehalten können, die vor
Inkrafttreten von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Geltung waren.




Österreich


Die Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer
ist in § 21 Abs. 9 UStG und in der Verordnung BGBl 1995/279 geregelt. Der Erstattungsantrag
ist mittels Formular U 5 beim Finanzamt Graz bis spätestens 30. Juni des Folgejahres
einzubringen.





Vorsteuererstattung für Unternehmen, die nur für einen Teil
ihrer Umsätze besteuert werden.




Im Urteil des EUGH vom 13. Juli 2000 wird hiezu folgendes ausgeführt: Die Höhe
der an ausländische Unternehmer erstattungsfähigen Vorsteuern ist zweistufig
zu bestimmen:

Erster Schritt: Die den steuerpflichtigen Umsätzen im Ansässigkeitsstaat
des ausländischen Unternehmens zuzuordnenden Vorsteuern sind zu ermitteln.

Zweiter Schritt: Von den so ermittelten Vorsteuern sind nur jene erstattungsfähig,
die den Umsätzen zuzurechnen sind, die im Mitgliedsstaat der Erstattung zum
Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn die Umsätze dort bewirkt worden wären