3,4%iger Krankenversicherungs‑Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige
ab 2001
Nach Abschluss der laufenden Fragebogenaktion (voraussichtlich März/April
2001) ist mit der Beitragsvorschreibung rückwirkend ab 1. Jänner 2001 zu rechnen.
Die Vorschreibung wird an den Versicherten ergehen. Als Beitragsgrundlage wird
das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen des zweitvorangegangenen
Kalenderjahres (für 2001 also 1999) herangezogen. Bei krankenversicherten Pensionisten
ist die Beitragsgrundlage der aktuelle Pensionsbezug inkl. Sonderzahlungen.
Falls ein Zusatzbeitrag über der Höchstbeitragsgrundlage geleistet worden ist,
weil eine Mehrfachversicherung vor liegt, wird auch dieser ab dem Jahre 2001
rückerstattet.
Insgesamt werden dann 7,4% (4% eigener KV‑Beitrag + 3,4% Zusatzbeitrag)
auf Antrag rückgezahlt.
Der 3,4% -ige Krankenversicherungs‑Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige
ab 2001 ist als Pflichtbeitrag steuerlich absetzbar und führt damit zu einer
Minderung der Lohn‑ bzw. Einkommensteuer.
Weiterhin beitragsfrei mitversichert bleiben:
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw bei Schul- oder Berufsausbildung
längstens bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres; - Angehörige, die sich der Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
Kindes widmen oder mindestens 4 hindurch gewidmet haben; - Angehörige, die ein Pflegegeld ab der Stufe 4 beziehen und
- Angehörige, die einen Versicherten, der eine Pflegegeld ab der Stufe 4 bezieht,
pflegen.
Ausstellung der Krankenscheine
Ab 1. Jänner 2001 ist der Dienstgeber nicht mehr verpflichtet, für Ehepartner
die Krankenscheine auszustellen. Er kann es aber freiwillig machen. Macht er
es nicht, ist der Krankenschein vom zuständigen Krankenversicherungsträger
anzufordern. Für Kinder sind die Krankenscheine weiterhin vom Dienstgeber auszustellen.