Wir haben Sie bereits vor zwei Jahren über die umsatzsteuerliche Behandlung einer entgeltlichen Überlassung einer Patientenkartei informiert (siehe KI 06/14). Bereits damals hat das BFG geurteilt, dass die Übertragung einer Patientenkartei eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. In einem Fall, den das BFG unlängst (GZ RV/5100368/2016 vom 31.3.2016) zu beurteilen hatte, stand erneut die Frage im Raum, ob die entgeltliche Überlassung einer Patientenkartei eines Lungenfacharztes eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der Übertragung der Patientenkartei um eine Lieferung, die nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit sei, da der Arzt keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und den Gegenstand ausschließlich für seine Tätigkeit als Arzt verwendet hat.

Das Finanzamt und schließlich auch das BFG hielten dazu fest, dass es sich bei der Übertragung einer Patientenkartei um eine sonstige Leistung handle. Abweichend zu den Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des BMF) ist also in diesem Fall nicht von einer Lieferung sondern in europarechtskonformer Interpretation von einer sonstigen Leistung auszugehen. Da nach Ansicht des BFG eine sonstige Leistung vorliegt, ist auch die oben erwähnte Umsatzsteuerbefreiung nicht anwendbar. Das BFG hält also in einem weiteren Fall fest, dass die Übertragung einer Patientenkartei, die einem Kundenstock/Firmenwert grundsätzlich ähnelt, umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung darstellt und keine Lieferung. Die frühere Rechtsprechung des VwGH (GZ 91/15/0067 vom 20.1.1992) in diesem Bereich ist damit überholt. Da diese Rechtsfrage bereits durch ein Urteil des EuGH geklärt wurde, war auch keine Revision beim VwGH zuzulassen.

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