Großmutterzuschüsse bewirken nicht nur bei der den Zuschuss leistenden Großmuttergesellschaft eine Erhöhung der Anschaffungskosten am Beteiligungsansatz an der Zwischengesellschaft (Mutter), sondern auch eine Erhöhung der Anschaffungskosten bei der Muttergesellschaft selbst in Bezug auf ihre Anteile an der Enkelgesellschaft. Bei Sanierungszuschüssen kommt es jedoch in einem nächsten Schritt oftmals zu einer Abschreibung, wenn der um den Zuschuss erhöhte Beteiligungsbuchwert durch den Wert der Muttergesellschaft wie auch der Enkelgesellschaft (weiterhin) nicht gedeckt ist. Um mehrfache Abwertungen zu verhindern (Großmutter schreibt ihre Beteiligung an der Mutter und die Mutter ihre Beteiligung an der Enkelgesellschaft ab – sogenannte Kaskadenwirkung) darf seit dem Steuerreformgesetz 2005 nur mehr die Zuschuss leistende Gesellschaft, somit die Großmuttergesellschaft, eine Teilwertabschreibung auf die erhöhten Anschaffungskosten ihrer Beteiligung an der Muttergesellschaft geltend machen.

Im Zusammenspiel mit dem Verbot von Teilwertabschreibungen an Gruppenmitgliedern in einer steuerlichen Unternehmensgruppe nach § 9 KStG können diese Bestimmungen jedoch dazu führen, dass es zu gar keiner Abschreibung kommt. Sofern die Enkelgesellschaft nicht der steuerlichen Unternehmensgruppe angehört, hat der UFS (nunmehr BFG) im Jahr 2013 die Auffassung vertreten, dass bei der Muttergesellschaft die Beteiligungsabschreibung geltend gemacht werden kann. Im nun aufgrund einer Amtsbeschwerde fortgesetzten Verfahren hat der VwGH (GZ 2013/15/0139 vom 10.3.2016) davon abweichend entschieden, dass die Beteiligungsabschreibung nicht bei der gruppenzugehörigen Muttergesellschaft, sondern bei der Großmuttergesellschaft (welche den Zuschuss geleistet hat) möglich ist.

Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im Sinne einer teleologischen Reduktion der Verlustverwertungsbeschränkungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist dann Vorsicht geboten, wenn die gruppenzugehörige Muttergesellschaft (Zwischengesellschaft) eine operative Gesellschaft ist (oder auch andere Beteiligungen hält) und aufgrund stiller Reserven in anderen Vermögenswerten ihr Wert auch nach Erhöhung des Beteiligungsansatzes gedeckt ist. In diesem Fall kann die Großmuttergesellschaft keine Abschreibung vornehmen und die Beteiligungsabschreibung bei der Muttergesellschaft ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Berücksichtigung des Wertverlustes an der Enkelgesellschaft wird daher im Ergebnis von der Wertminderung aus der Beteiligung an der Muttergesellschaft abhängig gemacht.

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