Kürzlich hatte das BFG (GZ RV/2100473/2013 vom 3.12.2015) über die Abzugsfähigkeit von Fortbildungs-kosten bezüglich eines englischen Sprachkurses „Business Conversation“ zu entscheiden. Das BFG kam zum Schluss, dass schon der Name des besuchten Kurses „Business Conversation“ darauf schließen lässt, dass der Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für berufliche Zwecke verbessern wollen. Das BFG bejahte die Abzugsfähigkeit in diesem Fall, da es sich um eine Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma handelte, deren Kundenstock zu einem großen Teil englischsprachig war (z.B. Touristen).

Generell sind Fortbildungskosten abzugsfähig, sofern sie dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den Anforderungen des spezifischen Berufslebens gerecht zu werden. Bei Sprachkursen liegen Fortbildungskosten jedenfalls vor, wenn in diesen Kursen berufsspezifische Sprachkenntnisse (z.B. Fachvokabular für Ärzte, Recht, Technik, Wirtschaft etc.) vermittelt werden und diese Kenntnisse im Beruf benötigt werden.

Sprachkurse allgemeiner Natur sind nur abzugsfähig, wenn diese auf Grund konkreter Erfordernisse im ausgeübten Beruf benötigt werden. (z.B. Grundkenntnisse in Englisch für Kellner, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin oder Italienischkurs für einen Exportdisponenten mit dem Aufgabengebiet Export nach Italien etc.). So hatte das BFG bereits früher Aufwendungen für den Kurs „Cambridge Business English Certificate“ für eine Assistentin der Geschäftsführung als Werbungskosten anerkannt. #

Die Abzugsfähigkeit von Sprachkursen, welche im Ausland abgehalten werden, ist bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ebenso möglich. Die Reise- und Aufenthaltskosten werden in der Regel jedoch den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet, soweit nicht die ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar ist.

Den ebenfalls geltend gemachten Kosten für Kleidung (Blusen, Kleid, Hose etc.) wurde vom BFG jedoch die steuerliche Anerkennung verneint. Mit Verweis auf VwGH-Judikatur sind nämlich Aufwendungen für Arbeitskleidung, die vom Arbeitnehmer auch privat getragen werden kann, da es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung (z.B. bei Meetings und Konferenzen) getragen wird.

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