Mit der 4. Corona-Welle und dem damit zusammenhängenden Lockdown in Österreich kommen die bereits bewährten Hilfsmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wieder zum Einsatz bzw. werden verlängert. Nachfolgend ein kurzer Überblick.

Ausfallsbonus

Der Ausfallsbonus III wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder eingeführt und kann ab 16.12.2021 beantragt werden. Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 % im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019, führt dies in Abhängigkeit von der Kostenstruktur der Branche zu einer Ersatzrate von 10 % bis 40 %.

Verlustersatz

Im Falle eines Umsatzeinbruchs von zumindest 40 % gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 sieht der Verlustersatz eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes vor. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei die Beantragung ab Anfang 2022 möglich ist. Im Rahmen des Verlustersatz I ist es überdies zu einer Verlängerung der Antragsfrist für die betroffenen Betriebe bzw. deren Steuerberater gekommen. Konkret geht es um Verluste im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 – die Beantragungsfrist endet nun am 31. März 2022 anstelle des 31.12.2021.

Härtefallfonds

Die Inanspruchnahme des Härtefallfonds setzt einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % voraus bzw. dass die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate beträgt 80 % plus 100 € des entgangenen Nettoeinkommens und liegt bei maximal 2.000 € (Minimum sind 600 €). Als relevanter Zeitraum ist November 2021 bis März 2022 vorgesehen.

Verlängerte Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000

Eine verlängerte Antragsfrist (für betroffene Betriebe und deren Steuerberater) gilt auch für den Fixkostenzuschuss 800.000 bzgl. des Zeitraums 16.9.2020 bis 30.6.2021. Anstelle von 31.12.2021 ist nun der 31.3.2022 maßgebend.

Kurzarbeit Phase 5 – Aktuelle Antragsfristen und Informationen

Die Antragsfrist für Unternehmen, welche Kurzarbeit zwischen 22.11.21 und 1.12.2021 beginnen bzw. begonnen haben (gilt ebenso für Verlängerung), endet mit Ablauf des 15.12.2021. Für Unternehmen in Oberösterreich endet die Antragsfrist für Beginn (gleiches gilt für Verlängerung) der Kurzarbeit zwischen 15.11.2021 und 5.12.2021 mit Ablauf des 19. Dezember 2021. Für diese Zeiträume der Beantragung entfällt die Verpflichtung, die wirtschaftliche Begründung (der Kurzarbeit) durch einen Wirtschaftstreuhänder bestätigen zu lassen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche bestimmten ÖNACE 2008 Klassifikationen angehören (z.B. sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Einzelhandel mit Bekleidung, Friseur- und Kosmetiksalons usw.).

@1221_02@@@@Klienten-Info@aktuell@9999
@2021-12-01@December 2021@CO2-Bepreisung und regionaler Klimabonus als Bestandteile der ökosozialen Steuerreform@

Die ökosoziale Steuerreform enthält als Ökologisierungsmaßnahme vor allem die Einführung einer CO2-Bepreisung. Grundsätzlich müssen dabei Mineralölunternehmen oder Gaslieferanten ("Inverkehrbringer") CO2-Zertifikate erwerben und sie geben die damit verbundene finanzielle Belastung dann an die Verbraucher weiter. Auf den tatsächlichen Einsatz der Brennstoffe durch den Verbraucher soll es nicht ankommen.

In einem ersten Schritt soll ein nationales Emissionshandelssystem etabliert werden, welches in weiterer Folge in ein europäisches Emissionshandelssystem überführt werden kann. Ab Juli 2022 soll das nationale Emissionshandelssystem (es ist in eine Einführungs- und eine Übergangsphase gegliedert) mit vorab fixierten Preisen pro Tonne CO2 operieren. Damit sollen auch die Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels (Gebäude, Verkehr und Teile der Industrie) berücksichtigt werden. Der CO2-Preis pro Tonne soll im Jahr 2022 30 € ausmachen, im Jahr 2023 35 €/t, im Jahr 2024 45 €/t und schließlich im Jahr 2025 55 €/t. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Besteuerung fossiler Energieträger in Österreich (z.B. Mineralölsteuer, Erdgasabgabe), welche in einen impliziten CO2-Preis umgerechnet werden kann, führt die neue CO2-Bepreisung zu einer (erhöhten) Gesamtbelastung.

Ab Jänner 2026 ist vorgesehen, dass das Emissionshandelssystem in eine Marktphase übergeht – aus administrativen Gründen soll das Emissionshandelssystem an bestehende Energieabgaben andocken und gemeinsam mit diesen abgeführt werden. Ebenso sind Entlastungsmaßnahmen zur grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und zur Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen vorgesehen. Carbon Leakage bezeichnet dabei ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile, indem die Treibhausgasemissionen ins Ausland verlagert werden, um Produktionskosten zu senken. Schließlich soll eine Härtefallregelung zur Unterstützung besonders hart betroffener Unternehmen beitragen.

Gleichsam als Gegenpol zur Belastung durch die CO2-Bepreisung beinhaltet der Begutachtungsentwurf auch den "regionalen Klimabonus". Dadurch sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Bevölkerung rückvergütet werden. Die Höhe des Klimabonus hängt von der Klassifikation der Wohnsitzgemeinde ab, wobei in urbanen Zentren mit höchstrangiger Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel ein Klimabonus von 100 € pro Jahr vorgesehen ist. Bewohner urbaner Zentren mit zumindest guter Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel sollen einen Klimabonus i.H.v. 133 € bekommen. Weitere Kategorien sind Zentren sowie Umland mit zumindest (guter) Basiserschließung (Bonus von 167 €) und schließlich ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung (Bonus i.H.v. 200 €). Der Klimabonus soll bereits im Jahr 2022 in voller Höhe ausbezahlt werden – für Kinder gibt es einen Aufschlag von 50 %. Vom Klimabonus sollen alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich profitieren.

Bild: © Adobe Stock – 3DJustincase

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