Kosten für Vertragsrückabwicklung sind keine außergewöhnliche Belastung
Bekanntermaßen liegt eine steuerlich relevante außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allesamt erfüllt sind. Das BFG hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen (GZ RV/7101561/2012 vom 2.1.2015), in dem der Steuerpflichtige die Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufs