Seit Einführung der Abfertigung Neu ab 1. Jänner 2003 bestehen für die Steuerbegünstigung nach altem und neuem System wesentliche Unterschiede. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigungen gegeben sind, wird in den Fällen der Abfertigung bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Familienangehörigen als Betriebsnachfolger erläutert.

Abfertigung Alt

An den Anspruchsvoraussetzungen sowie den steuerlichen Bestimmungen hat sich nichts geändert. Die Lohnsteuer von der Abfertigung ist entweder nach der Vervielfachermethode oder mit dem festen Steuersatz von 6% – je nachdem was günstiger ist – zu berechnen. Auch bei der freiwilligen Abfertigung bleibt alles beim Alten.

Abfertigung Neu

Der vom Arbeitgeber entrichtete Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) in der Höhe von 1,53% der Lohnbezüge ist lohnsteuerfrei. Die Abfertigungszahlung an den Arbeitnehmer von der MVK unterliegt dem festen Steuersatz von 6%; erfolgt sie aber in Rentenform besteht Steuerfreiheit. Die Kapitalablöse der Rente ist aber wieder mit 6% steuerpflichtig. Für freiwillige Abfertigungen gibt es keine der Abfertigung Alt vergleichbare Steuerbegünstigung. Als Ersatzregelung sei auf die im Folgenden erwähnte Begünstigung für Vergleichszahlungen hingewiesen.

Vergleichszahlungen gem. § 67 Abs. 8a EStG

Bei Abfertigung Neu

Fallen Vergleichssummen bei oder nach Beendigung von Dienstverhältnissen an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber der MVK besteht, sind sie bis EUR 7.500,- mit 6% zu versteuern. Diesen Betrag übersteigende Auszahlungen bleiben im Ausmaß von 20% steuerfrei, 80% sind nach dem Monatstarif zu versteuern.

Bei Abfertigung Alt

Der feste Steuersatz von 6% für EUR 7.500,- kommt nicht zur Anwendung. Von der gesamten Vergleichszahlung bleiben 20% steuerfrei, der übersteigende Teil ist nach dem Monatstarif zu versteuern.

Abgrenzungsregelung zwischen Abfertigung Alt und Neu

Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist zu unterscheiden, ob die bisher erworbenen Anwartschaften zur Gänze oder teilweise in das neue System übertragen oder „eingefroren” worden sind und der Arbeitnehmer in das neue System gewechselt hat bzw. im alten verblieben ist.

Anspruchsvoraussetzung / Sonderfälle

Allgemein

Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei: Kündigung durch den Arbeitgeber, ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen einvernehmliche Auflösung.

Kein Anspruch besteht dagegen bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter unwesentlich geänderten Bedingungen (Rz 1070 LStR). Nur dann, wenn bei wesentlich geänderten Verhältnissen (z.B. Bezugsreduktion von mindestens 25%) zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Dienstverhältnis begründet wird, bleibt die Steuerbegünstigung für die bezahlte Abfertigung erhalten.

Betriebsübernahme im Familienbetrieb

Die Auszahlung von im alten Abfertigungssystem angesammelten Abfertigungsansprüchen von familienangehörigen Dienstnehmern werden im Falle der Betriebsübernahme durch diese weder als Betriebsausgabe noch als steuerbegünstigte Abfertigung vom Fiskus anerkannt. Entrichtete Lohnsteuer kann gem. § 240 BAO auf Antrag vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgeglichen oder zurückgefordert werden; der Arbeitnehmer kann den Rückzahlungsantrag bis zum Ablauf des 5. Jahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, stellen.

Abfertigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Laut UFS, Wien 4.4.2006, RV/2637-W/02 ist für die Steuerbegünstigung der Abfertigung die Einstellung aller (auch nur geringfügigen) aktiven Tätigkeiten erforderlich.

Im konkreten Fall handelte es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gem. § 22 Z 2 EStG, für welche der halbe Steuersatz (Übergangsgewinn) nach § 37 EStG beansprucht worden ist. Da der Berufungswerber aber seine Tätigkeit als Fachgruppenvorsteher erst nach Ablauf seiner Funktionsperiode, die über den Zeitpunkt seiner Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer hinaus ging, einstellte und bis dahin geringfügige Funktionsgebühren bezog, wurde die Berufung abgewiesen.

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