Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische
Zweitwohnsitze
Auf Grund des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich
länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung
nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinn des § 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit
anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die
Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.
§ 2. Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der
Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen
letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.
§ 3. Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt
steuerpflichtigen (Ehe-) Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt
lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den
Abgabepflichtigen.
§ 4. Die Verordnung ist ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.