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Zweitwohnsitzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische

Zweitwohnsitze

Auf Grund des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:

§ 1. (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich

länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung

nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinn des § 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit

anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die

Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.

§ 2. Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der

Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen

letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.

§ 3. Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt

steuerpflichtigen (Ehe-) Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt

lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den

Abgabepflichtigen.

§ 4. Die Verordnung ist ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.