In der Juni-Klienten-Info wurde ein VwGH-Erkenntnis zitiert, in dem ein pauschalierter Landwirt mit dem Finanzstrafrecht in Konflikt geraten ist, weil er seine Einkünfte aus der Privatzimmervermietung nicht deklariert hatte. Ergänzend hiezu sei auf Tz 4193 EStR verwiesen, wonach die Mieteinnahmen im Rahmen der saisonalbedingten Zimmervermietung bis zu 5 Betten mit der Pauschalierung abgegolten sind.

Bei der Vermietung von 6 bis 7 Betten liegt ein steuerpflichtiger Nebenerwerb vor, bei dem ein Betriebsausgabenpauschale in der Höhe von 50 % zusteht.

Bei Vermietung von mehr als 10 Betten handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

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