Die bisherige (komplizierte) Vorgangsweise laut RZ 1230 LStR 2002 wurde vom BMF als praxisfremd erkannt und laut Lohnsteuerprotokoll 2003 wie folgt geändert: Da Bezüge gemäß § 69 Abs. 1 EStG pauschal endbesteuert sind, sind sie für die Steuerveranlagung nicht erforderlich. Zumal die neuen Lohnzettel auch als Beitragsgrundlagennachweis für Sozialversicherungszwecke dienen, sind künftig nur die sozialversicherungsrechtlichen Daten bekannt zu geben. Der lohnsteuerliche Teil ist daher nicht auszufüllen.

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