Wurde im Geltungsbereich des UStG 1972 vom VwGH die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Mahlzeiten an Dienstnehmer als umsatzsteuerbar beurteilt, so hat sich ab dem UStG 1994 unter Berufung auf den EuGH 16. Oktober 1997 eine Änderung in Richtung Umsatzsteuerfreiheit ergeben:

:: Der VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 verneint demnach das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes, wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend im betrieblichen Interesse erfolgt. Im konkreten Fall wurde dies damit begründet, dass die Kantinenverpflegung im betrieblichen Bereich dazu dient, dass die Dienstnehmer während der Mittagspause anwesend und für Kunden oder Lieferanten telefonisch erreichbar sind und so der laufende Geschäftsgang aufrechterhalten werden kann.

:: Umsatzsteuerliche Beurteilung ohne betrieblichem Interesse

Gemäß RZ 672 UStR 2000 beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 2/3 der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte. Dies gilt sowohl bei Kantinenverpflegung als auch bei Bereitstellung der Verpflegung von Dritten. Laut Umsatzsteuerprotokoll 2001 ist der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von EUR 196,20 pro Monat durch 30 zu dividieren. Pro Tag entfallen auf ein Mittagessen 3/10 d.s. EUR 1,98. Davon ist die 10%ige Umsatzsteuer mit EUR 0,18 herauszurechnen.

Ausnahme: Für Gastronomiebetriebe besteht gemäß RZ 71 UStR 2000 sowohl für Beherbergung als auch Verköstigung Umsatzsteuerfreiheit. Damit ist betriebliches Interesse keine Voraussetzung.

Essen- und Geschenkgutscheine im Sinne des §3 (1) Zi 17 EStG sind nicht mit Umsatzsteuer belastet und daher beim Dienstgeber bei Weitergabe an den Dienstnehmer USt.-frei. Weiters wird auf TZ 61 UStR 2002 betreffend Umsatzsteuerfreiheit hinsichtlich Geringfügigkeitsgrenze (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) verwiesen.

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