50 EURO-Bagatellgrenze für Nebenansprüche

Kurz-Info Laut Erlass des BMF v. 7. November 2001 gilt die im Artikel über die Säumniszuschläge erwähnte 50-EURO-Grenze weiters für: Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) Stundungszinsen (§ 212 (2) BAO) Aussetzungszinsen (§ 212a (9) BAO) Neu ist ferner, dass bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages auf Grund der Nachforderung aus einem Umsatzsteuerbescheid

2002-02-01T01:00:00+01:00Februar 2002|

Ruhende Gewerbeberechtigung und Sozialversicherung

Vor der Ruhendmeldung, aus welchen Gründen auch immer (z.B. vorzeitige Alterspension, längere Krankheit, Auslandsaufenthalt etc.), ist auf die Rechtsfolgen in der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen bzw. sollen die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Vorteile – Die Beitragspflicht zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung entfällt. – Die Grundumlage ermäßigt sich oder

2002-02-01T01:00:00+01:00Februar 2002|

Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes, die ab dem Jahre 2002 an bestimmte Personen, welche nicht Dienstnehmer sind, Honorare auszahlen, müssen nach Ablauf des Jahres gemäß § 109 a EStG Mitteilungen an das Finanzamt erstatten. Betroffener Personenkreis 1. Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und alle Personen, die mit der Überwachung der

2002-02-01T01:00:00+01:00Februar 2002|

Neues zum Kilometergeld und dem Sachbezug

Bisher konnten steuerfreie Kilometergelder nur bei Verwendung eines eigenen KFZ oder eines „eigenen“ Leasing-KFZ beansprucht werden. Neu laut Lohnsteuerrichtlinien ab 2002 Rz 372: Kilometergelder können auch für fremde KFZ entweder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden oder stellen lohnsteuerfreie Leistungen des Arbeitgebers dar. Laut Reisegebührenvorschrift betragen die neuen Euro-Kilometergelder:

2002-02-01T01:00:00+01:00Februar 2002|

Zwei zusätzliche Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabenentrichtung ab 1. Jänner 2002, Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und verlängerte Antragsfrist für Herabsetzung

Die Neuregelung betrifft alle Abgabenansprüche (ausgenommen Nebengebühren), die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Unmittelbar betroffen sind davon bereits die ersten Steuervorauszahlungen, die das Jahr 2002 betreffen (z.B. Einkommensteuervorauszahlung 1. Vierteljahr 2002 per 15. Februar 2002) sowie Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2002 fällig am 15. März 2002. Allgemeines Die Verhängung eines Säumniszuschlages

2002-02-01T01:00:00+01:00Februar 2002|

Folgen des Zahlungsverzuges im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie bei den Gemeindeabgaben

Vorausgeschickt sei, dass zwischen Fälligkeit (Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit) und Entrichtungszeitpunkt zu unterscheiden ist. Säumnisfolgen werden durch verspätete Entrichtung ausgelöst. Im folgenden werden die Sanktionen für die verspätete Entrichtung behandelt. Steuerrecht Der Entrichtungszeitpunkt für vorgeschriebene Steuern ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen. Für Selbstbemessungsabgaben ist er im Gesetz geregelt (z.B.

2002-02-01T01:00:00+01:00Februar 2002|

Neue Methoden der Betriebsprüfung

Die EDV ist auf dem Prüfungssektor stark im Vormarsch. So sollen ab dem Jahr 2003 alle Betriebsprüfer mit entsprechenden Geräten und entsprechender Prüfungssoftware ausgerüstet werden. Die Prüfer werden in Zukunft in der Lage sein, sämtliche Daten der Buchhaltung als einzelne Datensätze in seine EDV zu übernehmen. Dies deshalb, da alle

2002-01-11T01:00:00+01:00Januar 2002|

Euro – Rundungsvorschrift im Abgabenrecht

Die bisherige Rundungsvorschrift erlaubte eine Rundung auf volle Schillingbeträge. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2002 verschärft. § 204 (1) BAO (Bundesabgabenordnung) gültig ab dem 01.01.2002 Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter

2002-01-11T01:00:00+01:00Januar 2002|

Familienförderung im Steuer- und Arbeitsrecht

Gesetzliche Grundlagen Ab 1. Jänner 2002 tritt das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in Kraft, auf Grund dessen das Karenzgeld vom Kinderbetreuungsgeld (KBG) abgelöst wird. Auf Grundlage des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) erfolgt die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Mehrkinderzuschlages und nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) die Auszahlung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages. Für die Übergangszeit ist

2002-01-01T01:00:00+01:00Januar 2002|

Signifikante rechtswirksame EURO-Werte ab 1. Jänner 2002

Einkommenssteuer EUR ATS Pendlerpauschale bis 20 km 210,– 2.880,– bis 40 km 840,– 11.520,– bis 60 km 1.470,– 20.160,– über 60 km 2.100,– 28.800,– Werbungskostenpauschale 132,– 1.800,– Sonderausgaben: Pauschale 60,– 819,– Topf-Sonderausgaben 2.920,– 40.000,– Erhöhung (mind. 3 Kinder) 1.460,– 20.000,– Einschleifregelung ab 36.400,– 500.000,– Entfall der Sonderausgaben ab 50.900,– 700.000,–

2002-01-01T01:00:00+01:00Januar 2002|
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