Keine Ausnahmen für Steuerberater beim Nachweis von Bewirtungsaufwendungen
Bekanntermaßen sind Repräsentationsaufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, da sie nicht nur im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, sondern auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern. Eine Ausnahme besteht nur für Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mit den Aufwendungen ein Werbezweck