Aufgabe des Rückzahlungswillens begründet für sich keine verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte (Gewinn)Ausschüttung ist dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Vermögensvorteil gewährt, welcher Gesellschaftsfremden nicht oder zumindest nicht unter diesen Bedingungen zugestanden worden wäre. Typische Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen sind etwa zu hohe Mietzahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter oder ein günstiges Darlehen an