UFS gegen doppelte Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung
Die steuerliche Geltendmachung von Teilwertabschreibungen sowie von Veräußerungsverlusten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird seit jeher vom Gesetzgeber eingeschränkt bzw. an besondere Voraussetzungen geknüpft. Solche Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste sind etwa über 7 Jahre zu verteilen, sofern sie nicht durch vorhergegangene Ausschüttungen bedingt sind. Außerdem sind Einlagen in mittelbar verbundene