Maßnahmen vor Jahresende 2016 – Für alle Steuerpflichtigen
(Topf-)Sonderausgaben Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde durch die Steuerreform stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 EUR zuzüglich weiterer 2.920 EUR für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 EUR