Keine Kommunalsteuerpflicht bei betrieblicher Nutzung eines Firmenautos durch wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer
Brennpunkt bei Betriebsprüfungen, aber vor allem bei Lohnabgabenprüfungen sind regelmäßig die Firmenautos von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer (zu mehr als 25% am Grund-oder Stammkapital der Gesellschaft) sind nach steuerlichen Überlegungen regelmäßig nicht angestellt, sondern erzielen mit ihren Geschäftsführungsvergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Berechnung der