Sanierungsgewinn durch Schuldnachlass ist nicht von der Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften umfasst
Die Ermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften kann – sofern keine Buchführungspflicht besteht (Umsätze größer als 400.000 EUR oder Einheitswert größer als 150.000 EUR) oder freiwillig Bücher geführt werden – durch Nutzung der in der LuF PauschVO 2006 enthaltenen Pauschalierungsmöglichkeiten erfolgen. Dabei handelt es sich entweder um eine Vollpauschalierung (Einheitswert