Paradigmenwechsel bei der Auslegung der Ausnahmebestimmung über die Befreiung von der Pensionsversicherung aus Altersgründen für „Neue Selbstständige“
Gesetzeslage
Gemäß § 273 Abs. 8 GSVG sind Personen, die am 1. Jänner 1998 das 57. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr erreicht haben, von der Pensionspflichtversicherung ausgenommen.
Diese Ausnahme gilt aber nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 GSVG oder § 4 Abs. 3 ASVG – in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung – versichert waren. Darunter fallen z.B. Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Tierärzte, Hebammen, Musiker etc.
Erläuterungen
Diese Personen bleiben unabhängig von ihrem Alter – bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit – pensionspflichtversichert, obwohl sich diese Beiträge nicht mehr auf die Höhe ihrer Pension auswirken, wenn sie über den Zeitpunkt des Erreichens der Alterspension hinaus Beiträge entrichten. Dieser seit Oktober 2000 bestehende gesetzliche Unrechtstatbestand soll laut Regierungsprogramm abgeschafft und eine Nachbemessung der Alterspension reaktiviert werden, wenn bei Ausübung einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Pensionsbezug weiterhin Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung bezahlt werden.
Die Ausnahmeregelung wirkt aber gleichzeitig als Schutzklausel für jene „Neuen Selbständigen“, welche die genannte Altersgrenze erreicht haben und ansonsten aus der Pensionspflichtversicherung herausfallen würden. Es bleibt ihnen selbst überlassen, wie lange sie ihre pflichtversicherte Tätigkeit ausüben wollen und bereit sind über das Pensionsanfallsalter hinaus (verlorene) Beiträge zu leisten.
Auslegung der Ausnahme von der Altersklausel
Der zweite Satz des § 273 Abs. 8 GSVG, der bestimmte Personen von der Befreiung in der Pensionsversicherung ausnimmt, kann entweder personenbezogen oder tätigkeitsbezogen ausgelegt werden.
:: Personenbezogenheit
Diese Auslegung führt dazu, dass unabhängig davon, welche Erwerbseinkünfte vorliegen, jene Personen, die am 31. Dezember 1997 pflichtversichert waren, auch weiterhin pflichtversichert bleiben. (Z.B. ein Wirtschaftstreuhänder, der am 31. Dezember 1997 GSVG-pflichtversichert war, am 31. Dezember 1997 das 57. Lebensjahr vollendet hatte und Ende 2002 seine Berufsbefugnis zurücklegt, aber weiterhin als „Neuer Selbstständiger“ – z.B. Fachschriftsteller, Stiftungsvorstand etc. – Einkünfte bezieht, die unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG fallen.)
:: Tätigkeitsbezogenheit
Diese Auslegung knüpft die Pensionspflichtversicherung an die Art der Erwerbseinkünfte. Geht eine Person in die Alterspension und meldet den Gewerbeschein ab oder legt seine Berufsbefugnis zurück, endet die Pflichtversicherung. Erzielt dieser Pensionist aber Einkünfte als „Neuer Selbstständiger“, entsteht die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG neu, wobei für die Pensionsversicherung aber die eingangs zitierte Altersklausel (§ 273 Abs. 8) anzuwenden ist.
:: Verwaltungsübung
Bis Ende 2002 wurde die zitierte Ausnahmebestimmung von der Altersklausel personenbezogen ausgelegt. Damit folgte die Verwaltung der wörtlichen Auslegung des Gesetzes, welches lautet: „Das gilt nicht für Personen, die…“
Ab 2003 trat diesbezüglich ein Paradigmenwechsel ein. Die Verwaltungsübung folgt nunmehr der teleologischen (sinngemäßen) Auslegung und zwar tätigkeitsbezogen, womit der ratio legis entsprochen wird.
Mit der tätigkeitsbezogenen Auslegung ist nämlich durch die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Gewerbetreibenden und jenen Freiberuflern, die als „Neue Selbständige“ gelten, beseitigt. Gewerbetreibende scheiden nämlich nach Zurücklegung ihres Gewerbescheines aus der Pflichtversicherung aus und sind bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als „Neue Selbständige“ (z.B. Stiftungsvorstand) bei Erreichen der Altersklausel, von der Pensionspflichtversicherung befreit. Der betreffende Freiberufler würde aber nach Zurücklegung seiner Berufsbefugnis und der nachfolgenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als „Neuer Selbständiger“ (z.B. Stiftungsvorstand) mit diesen Einkünften pensionspflichtversichert sein, selbst wenn er das gesetzliche Alter überschritten hat. Die vom Gesetzgeber offenbar als Schutzklausel gedachte Altersausnahme würde sich demnach beim Freiberufler ins Gegenteil verkehren.
Die ursprüngliche Fehlauslegung ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber in § 273 Abs. 8, 2 Satz GSVG die Ausnahme von der Altersklausel anstatt richtigerweise auf die Art der Erwerbseinkünfte fälschlich auf „Personen“ schlechthin bezogen hat, was nunmehr saniert ist.