Verzugszinsen:
Welche Verzugszinsen können in Österreich in Rechnung
gestellt werden ?
Neue Reglung § 352 HGB mit Gültigkeit ab dem 01.08.2003
Verzugszinsen zwischen Unternehmern:
a) 8 % über dem Basiszinssatz ohne
Nachweis (Basiszinsatz dereit ab 01.07.2003 = 1,47%)
b) höherer Zinssatz, wenn Nachweis, dass derartiger Schaden
tatsächlich
eingetreten ist (Vermeidung von Kreditzinsen, etc.)
Verzugszinsen zwischen Nichtunternehmern
bzw. einseitigen Unternehmergeschäften:
a) 4 % (absolut) ohne Nachweis
b) höherer Zinssatz, wenn Nachweis, dass derartiger Schaden
tatsächlich
eingetreten ist (Vermeidung von Kreditzinsen, etc.)
„§ 352 HGB
Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen
ausgesprochen, so findet auf ihre Höhe, sofern nicht Besonderes festgesetzt
ist, der gesetzliche Zinssatz nach den Bestimmungen des ABGB
Anwendung.“
2. § 353 wird aufgehoben.
3. Dem § 906 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) § 352 und die Aufhebung des
§ 353 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 118/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft. „