Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs-
und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002
erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz
1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das
Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
(ASVG), das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), das Körperschaftsteuergesetz
1988
(KStG) und die Bundesabgabenordnung (BAO) geändert
werden sollen.

Regierungsvorlage 19. 8. 2002, 1277 d. BlgNR XXI. GP

Aufgrund des
außergewöhnlichen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe im August 2002,
die insbesondere die Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg
betroffen hat, müssen die Mittel des Katastrophenfonds verstärkt
werden, um die Hilfeleistung durch den Fonds sicherzustellen (§§ 1 ff. HWG
2002). Weiters soll auch durch Änderungen im steuerlichen Bereich
den Betroffenen die Solidarität und Hilfe des Bundesstaates gesichert werden.
Zur Hilfestellung bei Hochwasserschäden sind vor allem folgende
Maßnahmen vorgesehen:

Änderung des ASVG

Der BM für soziale
Sicherheit und Generationen soll ermächtigt werden, über die Leistungen des
Unterstützungsfonds hinaus zusätzliche Mittel der Sozialversicherung zur
Milderung von Schäden, die der Versichertengemeinschaft nach Elementarereignissen
widerfahren sind, zur Verfügung zu stellen (§ 81 ASVG).

Änderung des Einkommenstuergesetzes

·
Auch Geldspenden für Katastrophenfälle
(insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sollen ab
der Veranlagung für das Jahr 2002 als Betriebsausgaben
im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwandes abzugsfähig sein, wenn sie
mit einem den Grundsätzen des Betriebsausgabenbegriffs entsprechenden Werbeeffekt
verbunden sind (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG).

  • Die mit dem
    Konjunkturbelebungsgesetz 2002, BGBl I 2002/68, ARD
    5282/1/2002
    und ARD
    5307/3/2002
    , eingeführte und ursprünglich auf das Jahr 2002 befristete
    vorzeitige Abschreibung für Gebäudeherstellungen soll bis Ende
    2003
    verlängert werden (§ 10a Abs 3 EStG).
  • Weiters soll eine besondere
    vorzeitige Abschreibung
    für katastrophenbedingte
    Ersatzbeschaffungen
    betrieblicher Wirtschaftsgüter für den
    Zeitraum 1. 7. 2002 bis 31. 12. 2003 eingeführt werden, die im
    Investitionsjahr neben der normalen AfA beansprucht werden
    kann (12% der Kosten bei der Herstellung von Gebäuden, 20%
    bei der Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter).
    Alternativ dazu soll eine Sonderprämie für die Herstellung von
    Gebäuden (5% der Aufwendungen) und für die Anschaffung oder Herstellung
    sonstiger Wirtschaftsgüter (10%) geltend gemacht werden können (§ 10c
    EStG, § 108d EStG, § 24 Abs 6 KStG).
  • Die Abzugsfähigkeit
    von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als
    außergewöhnliche Belastung soll insofern ausgeweitet werden, als ab
    der Veranlagung für das Jahr 2002 katastrophenbedingt
    nachgeschaffte Vermögenswerte
    bis zum nachgewiesenen höheren
    Neuwert
    der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden können
    (§ 34 Abs 6 EStG).
  • Zur besseren
    Einschätzung der katastrophenbedingt notwendigen Anpassungen von Einkommen-
    und Körperschaftsteuervorauszahlungen
    soll im Kalenderjahr 2002 die Frist
    für Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei
    der Einkommen- und Körperschaftsteuer (um einen Monat) bis 31. 10. 2002
    erstreckt werden (§ 45 Abs 5 EStG).
  • Zum Zwecke der
    zeitnahen Berücksichtigung der Katastrophenschäden soll auch ein eigener
    Freibetragsbescheid eingeführt werden, der nicht an die Stelle
    eines eventuell bereits für 2002 erlassenen Freibetragsbescheides tritt,
    sondern vom Arbeitgeber zusätzlich zu diesem zu berücksichtigen
    ist. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die bereits vergangenen Lohnzahlungszeiträume
    des Jahres 2002 gemäß § 77 Abs 3 EStG aufzurollen.
    Der Antrag kann formlos bis 15. 11. 2002 gestellt werden,
    der Bescheid ist bis 15. 12. 2002 zu erlassen (§ 63
    Abs 6a EStG).

Änderung der BAO

Spenden
in Katastrophenfällen sollen, soweit sie nicht ohnedies aufgrund einer
im ErbStG vorgesehenen Regelung steuerfrei gestellt sind (z.B. § 15
Abs 1 Z 14 ErbStG), über Anordnung der Oberbehörden
schenkungssteuerlich entlastet werden können. Eine derartige Entlastung
könnte z.B. bei Spenden vorgesehen werden, die seitens einer
„Privatperson“ an eine andere „Privatperson“ zum Zwecke der
Unterstützung in einem Katastrophenfall geleistet werden, oder im Gebührenbereich
bei der Ersatzausstellung von z.B. katastrophenbedingt vernichteten amtlichen
Zeugnissen
, sowie bei den Darlehens- und Kreditvertragsgebühren im
Zusammenhang mit katastrophenbedingt aufgenommenen Fremdmitteln. Damit wird auch
gesetzlich abgestützt, dass bei katastrophenbedingten Säumnisfällen z.B. von
der Festsetzung eines Säumniszuschlages abgesehen werden
kann (vgl. die Information des BMF 14. 8. 2002, ARD 5333/23/2002) (§ 206 lit a BAO).

weitere wichtige Änderungen

Der Altlastenbeitrag
für katastrophenbedingte Deponierungen von Abfällen soll erlassen
werden (§ 3 Abs 4 Altlastensanierungsgesetz).

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