Pensionsabfindungsbesteuerung
Mitteilungen der
FLD für Vorarlberg
a) Pensionsabfindungsbesteuerung
Die Spezialisierung von § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG zählt
nach wie vor zum Rechtsbestand. Sie kommt vor dem neuen § 67 Abs 8 (idF
Budgetbegleitgesetz 2001) zur Anwendung. Die nachfolgend eingefügte Auskunft
des BMF (publiziert in SWK 1998, S 683) hat daher weiterhin Gültigkeit:
(BMF) – Vor dem 1.1.1997 erfolgte Pensionskassenabfindungen aus nichtobligatorischen Altersguthaben sind nach Rentengrundsätzen zu erfassen. Danach fallen Kapitalabfindungen nicht unter das Einkommensteuergesetz (EStG), weil die Bestimmung des § 29 Z 1 nicht anwendbar ist. Zinsen, die auf nichtobligatorische Altersguthaben entfallen, sind wie die Abfindung zu behandeln. Ist die Abfindung nicht steuerpflichtig, dann gilt dies auch für die Zinsen. Für nach dem 31.12.1996 geleistete Abfindungen ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, eingetretene Änderung zu beachten. Danach zählen generell Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Derartige Bezüge sind, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht, nur mit 25 Prozent zu erfassen. Sohin sind ab 1997 ausbezahlte Abfindungen aus nichtobligatorischen Altersguthaben
einschließlich Zinsen mit 25 Prozent steuerpflichtig, wobei § 67 Abs 8 lit
bEStG zur Anwendung kommen kann. Teilauszahlungen der betrieblichen
Pensionskasse während eines laufenden Dienstverhältnisses sind nach § 67 Abs 8
lit b EStG zu versteuern.“
b) Budgetbegleitgesetz 2001, SWK 2000, Heft 34:
Im Hinblick auf die weitreichenden Auswirkungen der vollen Besteuerung von
Pensionsabfindungen tritt die Tarifbesteuerung für Pensionsabfindungen
über ATS 120.000 erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Nach der
Übergangsbestimmung im § 124 b ist eine begünstigte Besteuerung (von der
Pensionsabfindung bleibt ein Viertel steuerfrei) im Jahre 2001
vorgesehen.“
Aus dem Zusammenhang ergibt sich klar, dass hier auf die Übergangsregelung
Bezug genommen wird. Das heißt:
An sich unterwirft der neue § 67 Abs 8 Pensionsabfindungen ab einem
bestimmten Betrag der Tarifbesteuerung, und zwar grundsätzlich ab der
Veranlagung 2001; (allein) für die Veranlagung 2001 sieht § 124 b Z 53 eine
begünstigte Besteuerung in der Form vor, dass ein Viertel der (unter Beachtung
der oben unter Punkt 1 geschilderten Ausführungen) steuerfrei bleibt.
Dem oben wiedergegebenen Absatz der EB ist im übrigen folgender Absatz
vorangestellt: Zur weiteren Förderung der
Altersvorsorge wird im Pensionskassengesetz die Überbindung von
Pensionsabfindungen an Pensionskassen vorgesehen. Diese Überbindung geht gemäß
§ 26 Z 7 steuerneutral vor sich.“
Ein statuarisch bzw. gesetzlich
vorgesehener Vorbezug“ (vgl. Art. 30 c Bundesgesetz über die
Wohnungseigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), der den
Anspruch auf Vorsorgeleistungen (Rentenzahlung) entsprechend kürzt, hat
Pensionsabfindungscharakter.
Es bestehen keine Bedenken gegen die Besteuerung analog zur
Pensionsabfindung in Teilbeträgen (LStRL 1999, RZ 1111; Quantschnigg/Schuch ESt‑HB,
TZ 89 zu § 89 zu § 67 EStG, 5. Fall).
Für Veranlagungen ab 2001 ist das Budgetbegleitgesetz 2001/2002 (siehe
insbesondere §§ 67 sowie 124 b EStG) zu beachten (vgl. ÖStZ 2000, 547).