Vorsteuerrückerstattung in
den EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittländern – Fallfrist 30. Juni 2003
Deutschland
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Ab 1. April 1999 gilt ein Vorsteuerabzugsverbot für bestimmte
Reisekosten. Es erhebt sich die Frage,
ob diese Bestimmung mit dem EuGH-Urteil vom 19. September 2000 (erläutert in Ausführungen zu Frankreich)
vereinbar ist.
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Ab 1. Jänner
1999 konnte die Vergütung wahlweise in DM oder in Euro beantragt werden. Die Vergütung erfolgte jedoch bis 3 1.
Dezember 2001 – unabhängig von der Antragstellung in DM – in Euro.
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Zur Vermeidung
der in letzter Zeit vermehrt anfalllenden Verbesserungsaufträge für
Erstattungsanträge ist es erforderlich, über die umsatzsteuerliche Behandlung
von Lieferungen und Leistungen in Deutschland vom deutschen Leistungsempfänger
eine Bescheinigung zu verlangen und diese dem Antrag anzuschließen. Die deutschen Behörden stellen hiefür ein
Formular zur Verfügung, das über die Adresse: www.bff-online.de
im Internet abgerufen werden
kann. Unter dieser Adresse sind weitere
Informationen über die Vorsteuererstattung zu entnehmen.
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Die
Erstattungsanträge sind beim Bundesamt für Finanzen in Bonn mittels Formular
USt1T einzubringen.
Bundesamt für Finanzen
Friedhofstraße 1
D-53221 Bonn
Telefon
|
+49
|
oder
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+49
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Telefax
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+49
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oder
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+49
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E-Mail Adresse
Wenn Sie uns eine E-Mail senden, beachten Sie bitte:
Zuschriften oder Anträge die Rechtswirksamkeit entfalten sollen, können auf
diesem Weg nicht bearbeitet werden. Wir bitten daher um Einhaltung des normalen
Postweges.
WER
kann in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten ?
In Deutschland gezahlte Umsatzsteuer können nur Unternehmer
zurückerhalten, weil nur sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Voraussetzung
ist, daß die Waren oder Dienstleistungen von einem anderen Unternehmen für
das Unternehmen des Antragstellers bezogen worden sind.
Privatpersonen können in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer
ausnahmsweise vom Verkäufer zurückerhalten, wenn sie in Deutschland
erworbene Waren von Deutschland aus in ein Drittlandsgebiet (Staat außerhalb
der Europäischen Union (EU)) ausführen und die Ausfuhr vom deutschen Zoll
amtlich bescheinigt wird. Die Rechnung muß dann an den Rechnungsaussteller
zurückgesandt werden, der daraufhin die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer
erstatten kann. Der Rechnungsaussteller kann die erstattete Umsatzsteuer vom
für ihn zuständigen Finanzamt mittels Angabe der entsprechenden
Umsatzsteuerberichtigung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) in der
Umsatzsteuervoranmeldung zurückerhalten.
Für ausländische diplomatische Missionen und ihre Mitglieder sowie für
internationale Organisationen gelten Sonderbestimmungen
(Umsatzsteuer-Erstattungsverordnung, Anhang 9 zum Umsatzsteuergesetz). Für sie
ist das Bundesamt für Finanzen zuständig.
WO
kann ein ausländischer Unternehmer in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer
zurückerhalten ?
Ein ausländischer Unternehmer, der bei einem deutschen Finanzamt im
allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4a UStG) geführt wird, macht die nach §
15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge bei diesem Finanzamt geltend (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein ausländischer Unternehmer die in
Deutschland gezahlte Umsatzsteuer nur im Rahmen des besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens
(§ 18 Absatz 9 UStG) zurückerhalten. Für die Vergütung der
Umsatzsteuer an ausländische Unternehmer im Rahmen des
Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ist nach § 5 Absatz 1 Nr. 8
Finanzverwaltungsgesetz grundsätzlich das Bundesamt für Finanzen
zuständig.
WER
muß die Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer im Rahmen des
Vorsteuer- Vergütungs- verfahrens geltend machen ?
Ausländische Unternehmer, die in Deutschland
- keine Umsätze oder
- nur Umsätze ausgeführt
haben, die
- nach § 4 Nr. 3 UStG
steuerfrei sind (bestimmte grenzüberschreitende
Güterbeförderungsleistungen), - dem Abzugsverfahren
(welches dann auch durchgeführt worden sein muß!), oder - der Beförderungseinzelbesteuerung
(§ 16 Absatz 5 UStG)
unterlegen haben,
können
die Vergütung der Umsatzsteuer nur im
Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurück erhalten (§ 59 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
(UStDV).
Ein Unternehmer, der in einem Staat außerhalb der EU (Drittstaat)
ansässig ist, kann die Umsatzsteuer nur dann vergütet erhalten, wenn in dem
Staat, in dem er seinen Sitz hat, entweder keine Umsatzsteuer oder ähnliche
Steuer erhoben wird oder dieser Staat erhobene Umsatzsteuer auch an in
Deutschland ansässige Unternehmer vergütet (Gegenseitigkeit, § 18 Absatz 9 Satz 5 UStG). Auch wenn
die Gegenseitigkeit vorliegt, ist für Unternehmer aus Drittstaaten die
Vergütung der Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf pauschalierte
Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen (Betankungen) für den Straßen- und
Luftverkehr entfallen.
Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren dennoch
insoweit durchzuführen, als ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger
Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Inland
erbringt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entweder im
Abzugsverfahren einbehalten und abgeführt oder die Nullregelung in Anspruch
genommen hat (§§ 51 – 58 UStDV). Das gilt auch,
soweit ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Umsätze
ausgeführt hat, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG). Die Vergütung der Vorsteuerbeträge
bleibt in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen, soweit die Vorsteuerbeträge auf
pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und
Luftverkehr entfallen. Im deutschen Steuerrecht ist die Hinzuziehung eines
Steuerberaters (Fiskalvertreter) im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gesetzlich
nicht vorgeschrieben.
WIE
kann ein ausländischer Unternehmer die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer im
Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens zurückerhalten ?
Der ausländische Unternehmer muß dazu einen schriftlichen Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer auf dem amtlichen Formular stellen (Vordruck USt
1 T mit Anlage). Der Antrag ist vom ausländischen Unternehmer eigenhändig
zu unterschreiben.
Dem Antrag müssen sämtliche Rechnungen, für die eine Vergütung der
Umsatzsteuer beantragt wird, im Original beigefügt werden (§ 18 Absatz 9 UStG). Sämtliche Rechnungen mit einem
Rechnungsbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) von über 200,- DM sind in der
Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer einzeln aufzuführen.
Bei Rechnungen bis 200,- DM (einschließlich Umsatzsteuer), bei denen Entgelt
und Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind, können für die Auflistung in
der Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Abschnitt 243 Absatz 2 Umsatzsteuer-Richtlinie (UStR)
folgende Vereinfachungen zugelassen werden:
- Der Antragsteller kann die Rechnungen
getrennt nach Steuersatz und Kostenarten, z.B. nach Kosten für Treibstoff,
Übernachtungen und Verpflegung, mit laufenden Nummern versehen und sie mit
diesen Nummern und den Bruttorechnungsbeträgen in gesonderten
Aufstellungen (z.B. Rechenstreifen) zusammenfassen und aufrechnen. Aus dem
jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltenen Umsatzsteuer
herauszurechnen und als eine Position in die Anlage zum Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer zu übertragen.
Des
weiteren muß der Unternehmer eine Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig
ist, vorlegen, mit der er nachweist, daß er in seinem Sitzstaat als Unternehmer
unter einer Steuernummer eingetragen ist (Unternehmerbescheinigung, § 61 Absatz 3 UStDV).
Die Vergütung der Umsatzsteuer muß nach § 61 Absatz 2 UStDV bei Unternehmern mit Sitz innerhalb
der EU mindestens 400,- DM, bei Unternehmern mit Sitz in Drittstaaten
mindestens 1.000,- DM betragen. Für Vergütungszeiträume, die den Monat Dezember
einschließen, ermäßigt sich dieser Mindestbetrag auf 50,- DM (EU),
beziehungsweise 500,- DM (Drittstaaten).
Unternehmer, die Umsätze ausgeführt haben, die der Besteuerung im
Abzugsverfahren (§§ 51 bis 56 UStDV) unterlegen haben,
müssen sich von sämtlichen Leistungsempfängern die Durchführung des
Abzugsverfahrens bescheinigen lassen. Für diese Bescheinigungen soll der
Vordruck „Bescheinigung zum Abzugsverfahren“
(PDF 40 KB) verwendet werden. Auf
der Rückseite dieses Vordruckes sind weitere Hinweise zum Abzugsverfahren
abgedruckt. Die Bescheinigungen zum Abzugsverfahren sind dem Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer beizufügen.
Weitere Einzelheiten können der Anleitung zum Antrag (USt 1 T) auf
Vergütung der Umsatzsteuer entnommen werden.
Hinweise zum Ausfüllen des
Antragsvordrucks (USt 1 T).
Online-Bestellung von Vordrucken und Anleitung
WANN
muß / kann ein Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer gestellt werden ?
Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer kann frühestens nach Ablauf des
gewählten Vergütungszeitraums gestellt werden.
Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer muß spätestens bis zum 30. Juni
des folgenden Kalenderjahres gestellt werden (§ 18 Absatz 9 Satz 3 UStG). Maßgeblich ist der Eingang
beim Bundesamt für Finanzen. Der Antragsteller muß deshalb die üblichen
Postlaufzeiten einkalkulieren.
Die Abgabefrist ist eine Ausschlußfrist, die weder vorab noch nachträglich
verlängert werden kann. Die vorhergehende Übermittlung einer Fernkopie
(Telefax) des Antrages bewirkt keine Fristwahrung!
Eine Vergütung der Umsatzsteuer aus Rechnungen, für die der Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer verspätet beim Bundesamt für Finanzen eingegangen
ist, ist in der Regel nicht mehr möglich. Verspätete Anträge werden daher
grundsätzlich ohne weitere Prüfung abgelehnt.
Beispiel:
- Der Antragsteller hat am 30. Dezember
1996 eine Rechnung vom 10. Dezember 1996 für einen Hotelaufenthalt in
Berlin erhalten. Er muß diese Rechnung mit einem Antrag, dessen
Vergütungszeitraum den Monat Dezember 1996 einschließt, geltend machen,
der spätestens am 30. Juni 1997 beim Bundesamt für Finanzen eingegangen
sein muß.
- Hat der Antragsteller diese Rechnung
erst am 2. Januar 1997 erhalten, muß diese Rechnung mit einem Antrag,
dessen Vergütungszeitraum den Monat Januar 1997 einschließt, geltend
machen, der spätestens am 30. Juni 1998 beim Bundesamt für Finanzen
eingegangen sein muß.
Für
welchen ZEITRAUM muß die Vergütung der Umsatzsteuer beantragt werden ?
Der Antragsteller kann den Vergütungszeitraum selber bestimmen. Der
Vergütungszeitraum darf das Kalenderjahr nicht überschreiten und muß mindestens
3 Monate umfassen. Sollte es sich beim Vergütungszeitraum um den restlichen
Zeitraum des Kalenderjahres handeln (also einschließlich Dezember), kann der
Vergütungszeitraum auch ausnahmsweise weniger als 3 Monate umfassen (§ 60 UStDV).
Soweit der Unternehmer die Vergütung der Umsatzsteuer aus Rechnungen von
verschiedenen Kalenderjahren beantragen möchte, muß er dazu für jedes
Kalenderjahr gesondert (mindestens) einen Antrag stellen. Der vom Unternehmer
gewählte zulässige Vergütungszeitraum muß bei weiteren Anträgen zum
entsprechenden Kalenderjahr stets eingehalten werden. Überschneidungen von
Vergütungszeiträumen sind nicht zulässig.
Beispiel:
- Ein Antrag zum Vergütungszeitraum Juli
bis September ist nicht möglich, wenn bereits zuvor eine Vergütung für den
Vergütungszeitraum Februar bis Juli beantragt wurde. In diesem Fall muß
der Unternehmer einen Antrag stellen, der mindestens die 3 Monate August
bis Oktober als zulässigen Vergütungszeitraum umfaßt. Noch nicht vergütete
Rechnungen aus dem Monat Juli müßten per Änderungsantrag für den
Vergütungszeitraum Februar bis Juli eingereicht werden (siehe auch:
Änderungsantrag).
Der
maßgebliche Vergütungszeitraum richtet sich bei Rechnungen, die nach der
Ausführung von Lieferungen oder Leistungen gestellt werden, nach dem Datum des
Rechnungserhalts.
Beispiel 1:
- Der Antragsteller erhält am 2. Januar
1998 für eine bereits am 30. November 1997 empfangene Warenlieferung eine
Rechnung mit dem Rechnungsdatum 31. Dezember 1997. Der zulässige
Vergütungszeitraum muß somit mindestens die Monate Januar bis März 1998 (3
Monate) umfassen, da der Antragsteller die Originalrechnung erst 1998
erhalten hat.
Der
maßgebliche Vergütungszeitraum richtet sich bei Rechnungen, die vor der
Ausführung von Lieferungen oder Leistungen gestellt werden, nach dem Datum des
Rechnungserhalts und dem Datum der Zahlung.
Beispiel 2:
- Der Antragsteller erhält am 15.
Dezember 1997 eine Anzahlungsrechnung einer Messegesellschaft vom 10.
Dezember 1997 (Rechnungsdatum) für eine im Juni 1998 stattfindende Messe.
Er bezahlt diese Rechnung am 10. Januar 1998.
- Der zulässige
Vergütungszeitraum muß somit mindestens die Monate Januar bis März 1998 (3
Monate) umfassen, da die Rechnung erst 1998 bezahlt wurde. Für den
Vorsteuerabzug müssen die beiden Voraussetzungen Rechnungserhalt und
Zahlung erfüllt sein.
Beispiel
3:
- Der Antragsteller erhält am 5. Januar
1998 eine Anzahlungsrechnung einer Messegesellschaft vom 28. Dezember 1997
(Rechnungsdatum) für eine im Juni 1998 stattfindende Messe. Da ihm die
Rechnung schon vorab telefonisch angekündigt wurde, bezahlt er sie schon
am 30. Dezember 1997.
Der zulässige Vergütungszeitraum muß
mindestens die Monate Januar bis März 1998 (3 Monate) umfassen, da der
Antragsteller die Originalrechnung erst 1998 erhalten hat.
Wie
muß man sich verhalten, wenn NACHTRÄGLICH noch Rechnungen zu Vergütungs-
zeiträumen geltend gemacht werden sollen, für die bereits ein Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer gestellt worden ist ?
Soweit das Bundesamt für Finanzen noch nicht über den Antrag entschieden
hat, muß der Antragsteller den Entscheid (Vergütungsmitteilung oder
Vergütungsbescheid) abwarten. Der Antragsteller kann dann unter Verwendung des
Antragsvordruckes USt 1 T einen Änderungsantrag (oft auch als
Nachtragsantrag bezeichnet) stellen. Die Einhaltung der Mindestgrenzen sowie
der Ausschlußfrist ist dabei nicht erforderlich, soweit diese bereits durch den
Erstantrag eingehalten wurden. Der Änderungsantrag muß sich unbedingt auf den
in der entsprechenden Vergütungsmitteilung / den Vergütungsbescheid angegebenen
Vergütungszeitraum beziehen.
Wann
muß bei Änderungsbedarf ein formeller EINSPRUCH eingelegt werden ?
Wenn das Bundesamt für Finanzen dem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer in
voller Höhe zugestimmt hat, erhält der Antragsteller darüber eine entsprechende
Vergütungsmitteilung. Die Zustimmung gemäß § 168 Abgabenordnung (AO) entspricht einer
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung besteht solange
fort, bis er entweder schriftlich aufgehoben wird oder die Festsetzungsfrist
abläuft. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Absatz 2 Nr. 2 AO 4 Jahre.
Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Festsetzung der Vergütung der
Umsatzsteuer für einen Vergütungszeitraum beginnt nach § 170 Absatz 3 AO nicht
vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der entsprechende Vergütungsantrag
gestellt wurde. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung fortbesteht, sind
jederzeit Änderungsanträge möglich. Formelle Einsprüche sind daher nicht
erforderlich.
Wenn das Bundesamt für Finanzen dem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer
nur teilweise, das heißt nicht in voller Höhe zugestimmt hat, erhält der
Antragsteller darüber einen Vergütungsbescheid, in dem ihm die Ablehnungsgründe
erläutert werden. Die Vergütungsbescheide stehen in der Regel ebenfalls unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO. In diesem Fall gelten die vorstehenden
Ausführungen zur Vergütungsmitteilung.
Wenn das Bundesamt für Finanzen den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer in
vollem Umfang ablehnt, erhält der Antragsteller darüber einen ablehnenden
Vergütungsbescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht. In diesem Fall kann ein Änderungsantrag
gem. § 172 Absatz 1 Nr. 2 AO nur noch innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist gestellt werden. Gegen die Ablehnung des Änderungsantrages
kann Einspruch eingelegt werden.
Das Erfordernis zum Einspruch besteht somit nur dann, wenn der
Antragsteller und das Bundesamt für Finanzen unterschiedliche Auffassungen
vertreten, die sich innerhalb der üblichen Antragsbearbeitung nicht per
Änderungsantrag ausräumen lassen.
Beispiel 1:
- Die Vergütung einer
Rechnung des Hotels Bonna über 1.150,- DM einschließlich 15 % Umsatzsteuer
wurde vom BfF abgelehnt, weil sie nicht den erforderlichen, gesondert
ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag enthielt. Nach Rechnungsergänzung durch
den Rechnungsaussteller kann mit einem fristgerechten Änderungsantrag
(Nachtragsantrag) für diese Rechnung erneut die Vergütung der Umsatzsteuer
beantragt werden. Ein Einspruch ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Beispiel
2:
- Das BfF hat die Vergütung der
Umsatzsteuer aus einer Rechnung abgelehnt, da nur eine Rechnungskopie aber
nicht die erforderliche, bei einem Feuer in der Buchhaltung vernichtet
Originalrechnung vorgelegt wurde. Sollte der Antragsteller der Auffassung
des BfF, daß dieser Schaden gegenüber der zuständigen Versicherung geltend
zu machen ist, nicht folgen wollen, kann er nur mittels Einspruchs eine
formelle Einspruchsentscheidung erhalten, die er per Klage durch das
zuständige Finanzgericht Köln überprüfen lassen kann.
Der
formelle Einspruch gegen den Vergütungsbescheid dient also in erster Linie
dazu, daß das BfF seine bereits überprüfte Entscheidung nochmals prüft und –
soweit eine Abhilfe nicht möglich ist – eine formelle Einspruchsentscheidung
fertigt.
gen diese Einspruchsentscheidung kann der Antragsteller beim zuständigen Finanzgericht
Köln Klage erheben und auf diesem Weg die Entscheidung des Bundesamtes für
Finanzen durch das Finanzgericht überprüfen lassen.
Wie
sind die zurückgesandten Originalrechnungen zu behandeln ?
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Originalrechnungen und -belege, für
die eine Vergütung der Umsatzsteuer erfolgt ist, für die Dauer von 6 Jahren
aufzubewahren.
Anmerkung
Wir bitten um Ihr Verständnis, daß diese
Informationen nur einen zusammenfassenden Überblick geben können. Eine
eingehende Behandlung aller Bestimmungen ist leider nicht möglich.
Einzelprobleme können generell nur innerhalb der konkreten Antragsbearbeitung
gelöst werden. Sollten Sie weitergehende Informationen wünschen, wenden Sie
sich bitte an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.